Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 25. (1972) - Festschrift für Hanns Leo Mikoletzky

SPĚVÁČEK, Jiří: Das Eingreifen König Johanns von Böhmen in die Praxis des Notariatswesens in Parma

Eingreifen König Johanns von Böhmen in die Praxis des Notariatswesens 213 Sachverhaltes. Aus dieser Praxis erwuchs die Notwendigkeit, das neue Verfahren der Notare durch ein spezielles Privileg des Signore zu bestä­tigen, die Regelmäßigkeit dieser Prozedur bekanntzugeben und die neue Anordnung auch rechtsverbindlich zu sichern. Zu diesem Zweck sollte das königliche Privileg in die Bücher der Stadt- und Volkskommune Parma („statuta comunis et populi Parme“) eingetragen werden. Die soeben besprochenen Begriffe sind im italienischen Notariatswesen wohl nicht unbekannt15). Der Verordnung des böhmischen Luxemburgers ist zu entnehmen, daß die Einführung der Imbreviaturkonzepte auf freien Zetteln zur ausnahmslosen Regel geworden und ihre Aufbewahrung für die Vollständigkeit und gesteigerte Aussagekraft der Imbreviatur- bücher von großer Wichtigkeit war. Es handelte sich also um nichts Außerordentliches, „note“ und „cedulle“ niederzuschreiben, sondern diese Zwischenstufe bei der Vorbereitung eines verläßlichen Schriftzeugnisses über die Rechtshandlung vor dem Notar stellte ein ganz normales und vollkommen übliches Stadium des Geschäftsganges bei den öffentlichen Notaren in den italienischen Signorien dar. Es muß aber festgestellt werden, daß die Kenntnis dieser wirksamen Hilfsmittel bisher fast aus­schließlich aus den Statuten von Verona, Parma und Rom herrührt, nicht aber — wie in unserem Falle — aus einer Originalurkunde des Signore, in der sich die Rechtsaspekte des ganzen Verfahrens in konkreten Propor­tionen widerspiegeln. Erst in der zweiten Hälfte der Disposition wird die besprochene Anord­nung Johanns von Böhmen auch auf diejenigen Notare ausgedehnt, die Stadt und Land Parma verlassen haben, d. h. übersiedelt sind. Daraus folgt, daß die Protokolle (Imbreviaturbücher) der städtischen Notare in Parma mit allen Vorbereitungsmaterialien (Anmerkungen auf Zetteln, Vorkonzepten) in einem solchen Falle bei dem Notariatskollegium ver­bleiben mußten. Im Unterschied zum Nachlaß eines verstorbenen Notars, bei dem noch Erbrechte berücksichtigt werden mußten, bleibt unter ande­ren Umständen (Übersiedlung, Weggang) die Frage eines „Notarnachlas­ses“ offen. Es ist noch darauf hinzuweisen, daß der Terminus „Stadtnotar“ auf italienischem Boden nicht einen Beamten der Stadt, d. h. eines Stadt­amtes, bezeichnet, sondern einen öffentlichen Notar, der in der Signorie einer Stadt und ihres Kreises im Rahmen seines Kollegiums für die Bür­ger arbeitete. Dabei ist es unwichtig, ja sogar ganz selbstverständlich, daß ein solcher Stadtnotar noch als „iudex civitatis“ oder Träger einer anderen Funktion in der Stadtverwaltung tätig war. lä) Oswald Redlich Die Privaturkunden des Mittelalters (W. Erben, L. Schmitz-Kallenberg und O. Redlich Urkundenlehre 3, München—Berlin 1911) 219—220.

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