Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 25. (1972) - Festschrift für Hanns Leo Mikoletzky

SPĚVÁČEK, Jiří: Das Eingreifen König Johanns von Böhmen in die Praxis des Notariatswesens in Parma

212 Jirí Spévácek Notizen der öffentlichen Notare hatten, die sie während der Verhandlun­gen selbst anfertigten. Aus diesem kurzen Überblick über den Inhalt der Urkunde Johanns von Böhmen folgt, daß die Interpretation der Begriffe „note“, „scede“ oder „cedulle“ ohne Zweifel am wichtigsten ist. Im Kontext der Urkunde (vgl. die Textausgabe am Schluß) fallen vor allem zwei Gruppen von Homonyma auf, denen weiter nachzugehen ist; einerseits wird von „breviaria seu protocolla“, andererseits von „note seu scede“ und „note seu cedulle“ gesprochen. Aus dem Vergleich der Sätze mit diesen Begrif­fen ergibt sich ganz klar, daß es in beiden Fällen um etwas anderes geht. Der Satz der Narratio „tum quia note seu scede ipsorum notariorum mortuorum inveniuntur in breviariis ipsorum“ ist so zu verstehen, daß das verbum finitum „inveniuntur“ das konjugierte Zeitwort „eingesteckt sind“, bzw. „eingeschoben sind“ bedeutet, also nicht „sich befinden“, d. h. „eingeschrieben sind“, sonst könnte man die wichtigsten Sätze der Dispo­sition: „quod omnia et singula instrumenta ..., que non reperirentur in breviariis ... notariorum mortuorum, dum modo reperiantur scripta in no­tis seu cedullis“, weiter „qua examinacione facta ... talles note et cedule ... possint ... scribi in breviariis“ und endlich „quod talibus instrumentis sic positis in breviariis ex notis seu cedulis notariorum defunctorum“ überhaupt nicht logisch übersetzen. Es ist also klar, daß diese „note“ und „cedulle“ — durchaus übliche Termini der Diplomatik im bisher bekann­ten Begriffszusammenhang — mit der älteren Praxis der Notare über­haupt nichts zu tun haben 12), obwohl bekannt ist, daß „nota“ und „cedul- la“ sonst die Bedeutung von „Konzept“ haben. In unserem Falle handelt es sich aber um „Vorkonzepte“, die als solche offenbar keine volle Be­weiskraft für die Herstellung von Notariatsintrumenten hatten oder ha­ben konnten, sondern vorerst nur in die Notariatsprotokollbücher („bre­viaria“, „protocolla“) eingetragen werden mußten. Unter diesen Voraus­setzungen müssen die genannten Begriffe sehr fein unterschieden und dürfen nicht im üblichen Sinne großzügig vermischt werden, wie es in älteren Werken nicht selten geschah13). Fraglich ist nur, ob die erste Stufe („note“, „cedulle“) als „instrumenta redacta in nota“ 14) bezeichnet werden darf. Wir kennen nämlich den authentischen Text solcher „Noten“ aus dem 14. Jahrhundert nicht. Trotzdem kann vermutet werden, daß es sich in Wirklichkeit nur um die absolut wichtigsten Notizen über die rechtserheblichen Tatsachen der Verhandlung handelte, die nicht formge­bunden waren und dem zuständigen Notar als bloße Unterlage zur Protokolleintragung, also erst für die Herstellung einer wirklichen Imbre- viatur, dienten. Sie enthielten offensichtlich nur das Wesentlichste des 12) Bresslau Handbuch 23 (Berlin 1958) 119—131. 13) Ebenda 128. 14) Ebenda 128 Anm. 1.

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