Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 24. (1971)

NECK, Rudolf: Sammelreferat. Erster Weltkrieg

Rezensionen 511 wie im Codex Cavensis, ein nationales Kontrastbewußtsein betonen wol­len. In Deutschland kann zwar die Entwicklung eines Nationalgefühls an verschiedenen Autoren, wie Adalbold von Utrecht oder Brun von Quer- furt, beobachtet werden (S. 121—144), der supragentil-imperiale Charakter des Reiches verhindert aber, daß es für die Reichsauffassung bestimmend wird. Erst mit dem Investiturstreit, dem die beiden nächsten Abschnitte gewidmet sind (S. 145—327 bzw. 328—383), ändert sich dieses Bild. Gregor VII. verwendet den in Italien bereits über eine gewisse Tradition verfügenden Begriff des „regnum Teutonicum“ in seiner Auseinander­setzung mit Heinrich IV. als Mittel politischer Propaganda, um den Herrschaftsanspruch des Königs über Italien und die vom Reich lehens­abhängigen Gebiete, d. h. den Herrschaftsanspruch des ottonisch-salischen Königtums imperialer Prägung, zu negieren (S. 145—181). Aus den Äußerungen Gregors übernehmen ihn dann die Gregorianer (Berthold von Reichenau, Bernold von Konstanz, Manegold von Lautenbach, Hugo von Flavigny, schließlich Bruno von Magdeburg und Lampert von Hersfeld), ohne daß damit vorerst ein besonderes Volks- oder Reichsbewußtsein verbunden würde (S. 182—225). Die Übernahme erfolgt vielmehr meist im Zusammenhang mit Zitaten päpstlicher Schreiben, erst bei Hugo von Flavigny beginnt sich ein selbständigerer Gebrauch des Begriffes abzuzeich­nen (S. 209—211). Lampert von Hersfeld bleibt es dann schließlich Vorbe­halten, den deutschen Reichsbegriff ähnlich dem Niederaltaicher Annali­sten mit einem ausgeprägten und institutionell bestimmten Reichsbewußt­sein zu verbinden, das gleichzeitig konservative (im Sinne von Fürsten­macht und Reichsmönchtum) wie nationale Züge aufweist (S. 225—255). Daß die Verbreitung des Begriffes „regnum Teutonicum“ wesentlich ideologiebedingt war, zeigt die Tatsache, daß er von den Anhängern Heinrichs IV. nach Möglichkeit vermieden wird und sich auch dort, wo er auftaucht, nicht mit einem deutschen oder einer sich auf Deutschland beschränkenden Vorstellung des Reiches verknüpft. Für die kaisertreue und reichskirchliche Historiographie (Sigebert von Gembloux, Frutolf von Michelsberg etc.) bleibt der Begriff des deutschen Reiches ohne Belang, da für sie noch immer der imperiale Charakter des ottonisch-salischen Reiches maßgebend ist (S. 274—315). Erst in der Spätzeit des Investiturstreits läßt sich an einem Werk wie der Kaiserchronik (S. 342—350) die Aneignung des deutschen Reichsbegriffes in seiner Verbindung mit der imperialen Herrschaftsauffassung im kaiserlichen Lager feststellen, womit der Be­griff des „regnum Teutonicum“ zu allgemeiner Gültigkeit gelangt war. Daß gleichsam am Ende dieser Entwicklung das Wormser Konkordat mit seiner Differenzierung zwischen „regnum Teutonicum“ und „imperium“ steht (S. 375-—383), ist kein Zufall: Von den Gegnern des alten Königtums eingeführt, ging die Rezeption des neuen Begriffes Hand in Hand mit einer tiefgreifenden Veränderung von Herrschaftsordnung und Staatsgefüge, durch die das ottonisch-salische Königtum abgelöst wurde. Leider kann hier nicht näher auf die Vielzahl methodisch wichtiger Gesichtspunkte und Anregungen, die das Buch M.s vermittelt, eingegan­gen werden. Sowohl wegen seiner Behandlung des Kernproblems als

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