Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 24. (1971)

THOMAS, Christiane: Neunter Österreichischer Archivtag 1971 in Innsbruck

492 Archivberichte te es z. B. möglich sein, in das im Entstehen begriffene neue Bergbau­gesetz einen Paragraphen über den Schutz der Bergbauarchivalien einzu­bauen. Ergreift der Staat die Initiative, um im Bereich der verstaatlichten Industrie Wirtschaftsarchive einzurichten, folgen private Unternehmer vielleicht diesem Beispiel. Die Mittlerstelle zwischen den Firmen und den Forschern und Archivaren, die am besten die Bundeskammer für gewerb­liche Wirtschaft erfüllen könnte, muß institutionalisiert werden, um nicht durch das Desinteresse eines oder des anderen Vorstandes gefährdet zu sein. Die Konstituierung einzelner Firmenarchive verlangt allerdings eine gewisse Größe des Betriebs, damit sie als Verwaltungsinstitution — unab­hängig vom Traditionssbewußtsein Einzelner — unauflösbar und im Unter­nehmen fest verankert sind. Dann zählt der Archivar zu den Beamten des Führungsstabs. Noch nicht gelöst ist die Frage, welcher Ausbildung des Wirtschafts­archivars der Vorzug zu geben ist. Der Laufbahn- oder Facharchivar, der „flexibel“ ist und gewillt, sich einzuarbeiten, ist ebenso für seine neue Aufgabe geeignet, wie der von der Firma betraute, interessierte leitende Mitarbeiter. Jedenfalls darf die volkswirtschaftliche, wirtschaftsgeschicht­liche und nationalökonomische Komponente bei Kursen und Lehrgängen nicht vernachlässigt werden. Um einen Überblick über in Österreich vor­handene Wirtschaftsarchive zu erhalten, wurde vorgeschlagen, mit Hilfe der Bundes- und Landeskammern sowie der Landesarchive ein Verzeich­nis aufzustellen. Den Abschluß des Archivtags bildeten die Ausführungen des Leiters des Conventionsbüros beim Bundesdenkmalamt (Wien), Dipl.-Ing. Dr. techn. Hans Foramitti, über Kulturgüterschutz. Da Österreich 1964 die Bestimmungen der Haager Konvention ratifiziert hat, sind — laut Dr. Richard B 1 a a s, Direktor des Haus-, Hof- und Staatsarchivs Wien, — die Archivare verpflichtet, ihren Inhalt zu kennen, um die ihrer Für­sorge unterstehenden Schätze für dauernd zu schützen und die neuen Maßnahmen durchzuführen, die die Vorbereitungen für einen solchen sicheren Schutz darstellen. Artikel 1 der Haager Konvention von 1954 stellt die Archive (wobei die Gebäude und die Archivare miteinbegriffen sind) unter den einfachen Schutz (in der Praxis besteht zur zweiten Form der Unterschutzstellung, dem Sonderschutz, der nur für den Vatikan, einen Bergungsort in Öster­reich und fünf in den Niederlanden gilt, kein Unterschied). Die Kriterien für die Schutzerklärung — Wert der Objekte, Möglichkeit der Verletzbar­keit und keine Ersatzmöglichkeit bei Verlust — treffen für Archivgut voll zu. Von der UNESCO wurde die Empfehlung ausgegeben, die Schutz­güter in Rangklassen einzustufen. Hiemit ist kein Werturteil gefällt, son­dern ein „Interventionsvorrang“ angedeutet, da im Fall einer Katastro­phe nicht alles gleichzeitig gerettet werden kann. Die Reihung der Archi­ve selbst ordnete sie bereits in die Kategorie A, die der kostbarsten und gefährdetsten Kulturgüter, ein — auch hier ist ersichtlich, daß nicht allein das Wertkriterium ausschlaggebend ist. Der Terminus „Schutz“ umschließt „Respektierung“ und „Sicherung“. Da Respektierung allein nicht in genügendem Maß Schutz garantiert, ist

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