Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 24. (1971)

THOMAS, Christiane: Neunter Österreichischer Archivtag 1971 in Innsbruck

Österreich 493 Sicherung unerläßlich, zu der Österreich durch den Beitritt zur Konven­tion rechtlich angehalten ist. Die Sicherungsmaßnahmen, die für Österreich anwendbar sind, wurden in einem dreiteiligen österreichischen Richtlinien­buch erfaßt. Vor einer Bergung muß die Sicherungsverfilmung abge­wickelt sein, die einen Großteil des Aussagewertes eines Dokumentes be­wahrt. Das Risiko einer Bergung ohne vorherige Verfilmung muß als zu groß bezeichnet werden. Durch die Bergung werden Kulturgüter von einem Ort geringerer zu einem höherer Sicherheit gebracht — im ungünstigsten Fall einer Bergung soll das Objekt noch restaurierfähig sein Zum Komplex der „Restaurierungsmöglichkeiten von Kulturgütern bei Wiederbefall“ liegen jetzt die Untersuchungen von Otto Wächter vor. Die Auszeichnung der Schutzgüter geschieht durch die Anbringung eines eigenen Zeichens und einer Bestätigung des internationalen Berech­tigungsschreibens. Das Conventionsbüro verfügt nicht über ausreichende finanzielle Mittel, um in ganz Österreich die erforderlichen Emailzeichen auszusenden — vorläufig muß mit Papierschildern das Auslangen gefun­den werden. Die Erfahrung hat gelehrt, daß die Durchsetzbarkeit der Maßnahmen für den Kulturgüterschutz gesichert ist. So wurden aus pro­pagandistischen Gründen im Vietnamkrieg die Richtlinien Haags befolgt, obwohl keine der Signatarmächte Mitglied der Konvention ist. Es erweist sich also, daß Kulturgüter in Katastrophenzeiten erhalten bleiben, da ihre Vernichtung eine Brechung des internationalen Rechts darstellt, die doch nur dann von dem betreffenden Staat gewagt wird, wenn es sich um für ihn entscheidende Probleme handelt. So wird dem überprüfenden Genera]kommissar, einer neutralen Persönlichkeit, die allen Anforderun­gen nachzugehen und das Resultat der UNESCO zu melden hat, immer die Tür geöffnet. Hingegen liefert jeder Mitgliedstaat, der die von der Kon­vention verlangten Sicherungsregeln nicht einhält, jedem Angreifer den besten Vorwand zur Vernichtung. Deutlicher ausgesprochen sind die Ar­chive, die mit einer Vernachlässigung der Sicherungen auf ihre durch Artikel 1 der Konvention gegebene Vorrangstellung verzichten, verant­wortlich für eventuelle Beschädigung. Der Kulturgüterschutz ist klar vom Bundesdenkmalschutz abzugren­zen: Internationales, für Österreich positiv gewordenes Recht steht natio­nalem Schutz für „normale Gefährdung“ gegenüber. Letzterer macht sich allerdings die Erfahrungen der internationalen Institution zunutze. Die Haager Konvention löst eine Novellierung des Bundesdenkmalschutz­gesetzes aus, die Verbesserungen der Bestimmungen erzielen soll.

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