Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 24. (1971)

MIKOLETZKY, Lorenz: Der Versuch einer Steuer- und Urbarialregulierung unter Kaiser Joseph II

Der Versuch einer Steuer- u. Urbarialregulierung unter Kaiser Joseph II. 321 Seinige in einem gleichen Maße zur Bedeckung der Staatserfordernisse beitragen müsse“ 24 25). Weiters wird in dem ergangenen Patent gefordert: Durch die allge­meine Vermessung sei das Flächenmaß aller fruchtbringenden Gründe und durchkontrollierten Fassionen sowie die Nutzung von Grund und Boden jeder Art zu erheben. Das erfaßte Erträgnis soll nach den Markt­preisen zu Geld veranschlagt und so der Grundsteuer unterzogen werden. Wie waren aber diese Marktpreise festzulegen? Dazu hatte Joseph schon am 8. Februar 1785 die Anweisung erlassen: „... in jedem Kreise von jeder Stadt, oder Handelsplatz, wo der Hauptkörner- Wein oder anderer Handel der Produkte getrieben wird, solle von anno 1774. bis inclusive 782., das ist durch 9. Jahre, deren Preise erhoben, einjähriger Durchschnitt herausgezogen, und dieser Durchschnittspreis für den ganzen Kreis an­genommen werden“2ä). Somit wurden auch die dauernd schwanken­den Preise einer gewissen Besserung unterzogen. Für die Veranschlagung der Grundsteuer wurden die verschiedensten Grundnutzungsarten heran­gezogen: Von den Äckern, Wiesen und Gärten reichte der Bogen bis zu den Häusern. Ausgenommen waren nur die Hausstätten landwirtschaft­licher Betriebe. Ein weiterer Punkt beseitigt jegliche Immunität bei der Grundsteuer. Nicht zu versteuern waren Straßen, Ortsplätze und Gründe, die für Kirchen, Pfarr- und Schulgebäude bestimmt waren, und ebenso Friedhöfe, aber auch gebirgiges Terrain und Moräste. Im einzelnen sah dieser Grundertrag folgendermaßen aus: Das Hundert des Geld-Brutto- Ertrages betrug von den Äckern, Trischfeldern, Weingärten, mit Äckern gleichgestellten Teichen (Gewässer, die bei Austrocknung als Äcker zu verwenden waren), Seen und Flüssen 10 fl. 37 1/2 kr., von Wiesen und den diesen gleichgestellten Gärten 17 fl. 55 kr. Hutweiden, Gestrüpp und Waldungen wurden mit 21 fl. 15 kr. belegt. Das Durchschnittsprozent in den deutsch-österreichischen Provinzen betrug also 12 fl. 13 1/3 kr., in Galizien um 1/3 weniger, also 8 fl. 15 4/5 kr. (In der oben gegebenen Reihenfolge demnach in Galizien: 7 fl. 5 kr.; 12 fl. 5 kr.; 14 fl. 10 kr.)26). Ungefähr zur gleichen Zeit, als das neue Steuerwesen proklamiert wurde, machte sich Johann Matthias Puechberg, ein Hof rat der Hof­rechenkammer und ein erfahrener Mann in Finanzangelegenheiten, in seinen Memoirs Gedanken über den neuen Steuerfuß. In der Folge wollen wir einen Blick auf die Vorstellungen des Hofrats werfen, die ein Vor­haben betrafen, das ins Werk gesetzt wurde, ohne daß er, wie er be­leidigt des öfteren bemängelte, gefragt wurde. Die Idee: „Da alle Inn­24) Joseph Linden Die Grundsteuerverfassung in den deutschen und italienischen Provinzen der österreichischen Monarchie, mit vorzüglicher Be­rücksichtigung des stabilen Katasters 1 (Wien 1840) 59 f. 25) HKA Hs. 275 fol. 51. 28) Vgl. Linden Grundsteuerverfassung 61 und Die directen Steuern in Österreich und ihre Reform (Wien 1860) 4. Mitteilungen, Band 24 21

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