Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 23. (1970)

HÖFLECHNER, Walter: Die „Regule ad extrahendum litteras ziferatas sine exemplo“

382 Walter Höflechner Der von Simonetta verfaßte Text der eigentlichen Notizen zu den Ereignissen des Tages wird immer wieder durchbrochen durch Einschübe, meist als Kopien bezeichnet. Diese Texte — oft amtliche Briefe etc. — sind wiederum vornehmlich in lateinischer Sprache verfaßt20). Um einen solchen Einschub scheint es sich aller Wahrscheinlichkeit nach auch bei den Dechiffrierregeln zu handeln, die sich zudem auf dem von Perret beschrie­benen Fragment finden. Ein solcher Einschub war es übrigens auch, der Perret bei der Zuweisung des Fragments an Simonetta stutzig gemacht hat21). Hinsichtlich der Textstelle im Fragment sei noch erwähnt, daß das den Regeln vorangesetzte Datum, das stets mit ihnen gemeinsam zitiert wird — „Papie die lune IV Julii 1474“ —, stimmt, nicht aber das darauf fol­gende — „Ex Papia ad Sanctum Angelum, die martis 4 julii 1474 —, denn der 4. Juli 1474 war tatsächlich ein Montag und nicht ein Dienstag. Eine Verschreibung kann nicht vorliegen — etwa für 14 —, da Simonetta Pavia spätestens am 5. Juli verlassen haben muß, da die Eintragung für den 6. Juli 1474 aus Cassano d’Adda datiert. Soweit die Bemerkungen zur Überlieferung. Was die innere Kritik im eigentlichen Sinne anlangt, so sei hier nach der oben erfolgten Erwäh­nung der bisherigen Verdachtsmomente auf die von Perret wie Meister außer Acht gelassene Schlußpassage hingewiesen22), die schon ihrerseits anführt, daß man die angegebenen Regeln in gewissen Fällen — die auf­gezählt werden — nicht mehr anwenden könne. Diese Aufzählung bedient sich nun in keiner Weise der zur damaligen Zeit — sei es nun 1465 oder 1474 — voll eingebürgerten Terminologie, wie sie sich im Protokoll des Tranchedino, aber auch vorher schon in den bei Meister angeführten Schlüsseln findet. Dort heißt es Gemine, Duplice, dupplicate und Nulle, nihil importantia, nihil importantes, Begriffe, die jedem einigermaßen Kompetenten völlig vertraut waren 23). 20) Als einer dieser Einschübe sei hier nur die Liste der venezianischen Dogen erwähnt, die kommentarlos in Erwartung des gleich anschließend ge­meldeten Ausgangs der Dogenwahl von 1478 in den Text der Aufzeichnungen übernommen wird, obwohl es sich ohne jeden Zweifel um eine Abschrift aus einschlägigen Aufzeichnungen handelt; Natale in ArchStorLomb Ser. VIII 6 (1956) 104. 21) Das von Perret aufgefundene Fragment schließt mit einem Brief an den mailändischen Gesandten Filippo Scaramorro, der mit „Vale Jacobus Poggius“ unterzeichnet ist, worauf das Datum „Papie, die martis XX februarii“ folgt. Bei dem gesamten Brief einschließlich der Unterschrift handelt es sich wiederum um eine Abschrift. Lediglich das Datum gehört wieder zum eigentlichen Tage­buchtext. Perret erkannte, daß die Unterschrift des Poggio nicht von dessen Hand sei und daß das gesamte Fragment von der Hand Simonettas stammt. Perret Les régies 517 f. 22) Siehe oben S. 379. 23) Sie finden sich auch schon in den Chiffrennotizen des aus Parma stam­menden und vielleicht ursprünglich mit der Kanzlei der Visconti in Mailand in Verbindung stehenden Gabriel de Lavinde, der als Geheimsekretär Clemens’ VII. tätig war. Der Überlieferung nach sind diese Schlüssel in die Zeit zwischen 1375 und 1383 zu setzen und wohl als Spiegelbild des damaligen oberitalie-

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