Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 21. (1968)
ZAUNER, Alois: Die Pfarrarchive Oberösterreichs
Rezensionen 489 Rechts- und Verwaltungsgeschichte Hermann Conrad, Deutsche Rechtsgeschichte. Ein Lehrbuch, Band 2: Neuzeit bis 1806. Verlag C. F. Müller, Karlsruhe 1966. XIX, 552 S. Lag das Schwergewicht der Deutschen Rechtsgeschichte in Forschung und Lehre bis vor kurzem noch durchaus auf dem Mittelalter, so zeichneten sich in den letzten Jahrzehnten Anzeichen eines sich steigernden Interesses an Problemen der Neuzeit ab. Als Zeichen dieses wachsenden Interesses an der Deutschen Rechtsgeschichte der Neuzeit sind nicht nur zahlreiche Arbeiten zu Einzelproblemen, sondern ist auch das Erscheinen des zweiten, zeitlich von etwa 1500 bis zum Ende des Reiches 1806 reichenden Bandes *) der Rechtsgeschichte H. C. s zu werten und zu begrüßen. Der Verfasser hatte selbst in den letzten eineinhalb Jahrzehnten vielfach Studien zu rechtsgeschichtlichen Problemen der Neuzeit, vor allem zur Staatstheorie der Aufklärung und zur Frage des Rechtsstaates, veröffentlicht* 2). Dieser zweite Band der Rechtsgeschichte, die sich bescheiden ein Lehrbuch nennt, umfaßt eine Epoche von drei Jahrhunderten, in denen sich entscheidende Wandlungen in Rechtsbildung und Rechtswissenschaft auf dem Boden des Reiches und seiner Territorialstaaten vollzogen; vor allem die Rezeption des Römischen Rechts in Theorie und Praxis in Reich und Territorialstaaten mit ihren Konsequenzen in Richtung auf eine Humanisierung des Strafrechtes hin und at last not least die Durchbildung des auf der Grundlage eines Vernunftrechtes erwachsenen Naturrechts, dessen Doktrin die Staatslehre der Aufklärung entscheidend beeinflußte und das zum Anlaß zahlreicher Rechtskodifikationen und auch Reformen auf dem Gebiet des Verfassungs-, des Straf- und Privatrechtes wurde. Es darf hier vor allem auf die Abschnitte über Reich und Territorialstaaten verwiesen werden, die den Territorialstaat, in dem sich die landesherrliche Gewalt zum jus territorrii et superioritatis mit den Hoheitsrechten der Gesetzgebung, Gerichtsbarkeit, der Landesverteidigung, der Polizeigewalt und des Rechtes, auswärtige Bündnisse zu schließen, gesteigert hatte, als Schrittmacher des modernen Staates zeigen. Weit über den Rahmen eines Lehrbuches hinaus führte der Verf. unter Berücksichtigung des Zusammenhanges der Institutionen mit der gesamten geschichtlichen und kulturellen Entwicklung seine Darstellung der Rechtsbildung und Rechtsent1) Hermann Conrad, Deutsche Rechtsgeschichte. Band 1: Frühzeit und Mittelalter (21962). 2) So vor allem: Hermann Conrad, Individuum und Gemeinschaft in der Privatrechtsordnung des 18. und beginnenden 19. Jahrhunderts (1956). — Die geistigen Grundlagen des Allgemeinen Landrechts für die preußischen Staaten von 1794 (1958). — Rechtsstaatliche Bestrebungen im Absolutismus Preußens und Österreichs am Ende des 18. Jahrhunderts (1961). — Staatsverfassung und Prinzenerziehung. Ein Beitrag zur Staatstheorie des aufgeklärten Absolutismus, Festschrift für Leo Brandt (1968) 589—611 und vor allem die beiden Editionen: Vorträge über Recht und Staat von Carl Gottlieb Svarez (1746—1798) hgg. von H. Conrad und G. Kleinheyer (1960) und: Recht und Verfassung des Reiches in der Zeit Maria Theresias. Vorträge zum Unterricht des Erzherzogs Joseph im Natur- und Völkerrecht (1964).