Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 21. (1968)
WINTERMAYR, Felix: Der Schutz des Behördenschriftgutes in den Bundesländern der Bundesrepublik Österreich
Österreich 457 25. I. 19232 3) erhielten die ersten gesetzlichen Schutzmaßnahmen der Republik für „Gegenstände von geschichtlicher und kultureller Bedeutung“ *), eine wesentliche Ergänzung. Derzeit ist der Schutz des Behördenschriftgutes in Österreich eine Bundesangelegenheit und wird zentral vom Archivamt ausgeübt. Dieser gesetzlichen Regelung entsprach bis 1938 auch die Praxis. Derzeit führen allerdings, begründet durch die bis 1945 bestandene gesetzliche Regelung, in der Praxis die Bundesländer vielfach selbst die Agenden des Archivschutzes und verwenden hiefür auch beträchtliche finanzielle Mittel. Der Entwurf des Archivschutzgesetzes beabsichtigt, diese Praxis gesetzlich zu sanktionieren und den Schutz des Schriftgutes der mittelbaren Bundesverwaltung zu übertragen. Dies wäre der Abschluß einer bereits 1896 begonnenen Entwicklung. Schon damals hatte die in Österreich geschaffene Archivorganisation über Beschluß des Archivrates den Statthaltereiarchiven neben der Betreuung ihrer eigenen Archivalien auch die Obsorge über die staatlichen Archivbestände in den Ländern übertragen. Das Justizministerium erließ in diesem Sinne am 28. X. 1897 eine Verordnung, derzufolge die Gerichte von jeder Aktenskartierung die Statthalterei- oder Landesregierungsarchive zu verständigen haben, damit diese die ausgeschiedenen Akten besichtigen können. Die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz übernahm diese Vorschrift4). Ein ähnlicher Erlaß erging am 7. X. 1926 vom Finanzministerium an alle Finanzlandesbehörden; die Niederösterreichische Landesregierung folgte mit dem Erlaß der Landesamtsdirektion vom 30. III. 1929. Das Jahr 1938 brachte auf dem Gebiete des Archivschutzes eine wesentliche Änderung. Archivbeirat und Archivamt hörten auf zu bestehen. Da für die Übertragung ihrer Aufgaben keine besonderen Verfügungen getroffen waren, wurden den Reichsstatthaltern in ihren Reichsgauen auch die Aufgaben des Archivschutzes übertragen5). Die im Archivschutzgesetz angestrebte Regelung würde somit den Abschluß einer Entwicklung bringen. Anknüpfend an die gesetzlichen Regelungen, versuchte das Referat einen Überblick über die praktische Handhabung am Beispiele des Bundeslandes Niederösterreich zu vermitteln. In Vollzug der ihm übertragenen Schutzaufgaben übernahm das NÖ. Landesarchiv von den Bezirks- und Kreisgerichten die von diesen nicht mehr benötigten Archivalien der ehemaligen Grundherrschaften, ferner diese der Steuerämter, der Bezirksvermessungsämter und auch die Archivbestände einiger Bezirkshauptmannschaften. Der zweite Weltkrieg stellte dem Archivschutz völlig neue Aufgaben und übertrug ihm die Verlagerung und Bergung des öffentlichen Schriftgutes zur Sicherung vor Bombenschäden. Diese Maßnahme war erfolgreich; erst durch die Ereignisse unmittelbar vor und nach Kriegsende entstanden größere Schäden, insbesondere im südlichen und östlichen Niederösterreich. Nach 1945 war das NÖ. Landesarchiv vorerst bestrebt, einen Überblick über den Erhaltungszustand des Behördenschriftgutes zu gewinnen. Bei 2) BGBl. Nr. 80/1923 3) StGBl. Nr. 90/1918, StGBl. Nr. 4/1919, Abschn. B, Z. 27 *) BGBl. Nr. 91/1949 5) 6. Verordnung vom 11. Jänner 1940, RGBl. I. S. 52/1940, Über die Übertragung von Aufgaben u. Befugnissen des Reichsstatthalters in Österreich.