Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 20. (1967)

BLAAS, Richard: Die Archive im Bereich des Kulturgüterschutzes

Österreich 509 Dreieck ausgefüllt wird“6). Soweit die heraldische Beschreibung des Kulturgüterschildes im Konventionstext. Dieses Schutzzeichen sollte jedem von uns bekannt sein, es tritt nunmehr gleichberechtigt neben das Schutz­zeichen des Roten Kreuzes. Der Blau-Weiße Kulturgüterschild wird für Kulturgut, das unter Schutz steht, einzeln, für Kulturgut unter Sonder­schutz dreifach wiederholt angebracht. Ein unbewegliches Kulturgut, also auch Archivgebäude, die mit dem internationalen Schutzzeichen versehen sind, dürfen nicht mehr für militärische Zwecke verwendet werden, unter Sonderschutz stehendes Kulturgut, im wesentlichen Bergungs- und Ver­lagerungsorte, von der Konvention „Denkmalsorte“ 7) genannt, muß sich in ausreichender Entfernung von Industriezentren, Flugplätzen, Sende­anlagen, Verkehrsknotenpunkten usw. befinden. Das mit dem Schutz d. h. mit Transport, Bewachung und Betreuung beauftragte Personal hat zivilen Charakter und genießt völkerrechtlich einen bevorzugten Schutz, ähnlich wie das Sanitäts- und Seelsorgepersonal der Armeen. Dieses Personal wird mit einer Armbinde und einer Identi­tätskarte versehen, die mit dem internationalen Schutzzeichen dieses Haager Abkommens gekennzeichnet sind 8). Das sind in Kürze einige der Bestimmungen dieses umfangreichen Haager-Abkommens, das nunmehr auch für uns durch den Beitritt Öster­reichs Gültigkeit erlangt hat. Ich habe einige der wichtigsten Bestimmun­gen herausgegriffen, weil ich einerseits annehme, daß die Kenntnis dieser Konvention nicht allzu verbreitet ist und weil andererseits, meiner Mei­nung nach, gerade dieses Abkommen die Handhabe bietet, das zu er­reichen, worauf ich mit meinem Referat hinaus will, nämlich eine mög­lichst umfassende Sicherungsverfilmung mit Hilfe staatlicher Mittel einzu­leiten. Artikel 3 der Konvention lautet nämlich: „Die hohen Vertragsparteien verpflichten sich, schon in Friedenszeiten die Sicherung der auf ihrem Gebiet befindlichen Kulturgüter gegen die absehbaren Folgen eines be­waffneten Konfliktes vorzubereiten, indem sie alle Maßnahmen treffen, die sie für geeignet halten“ 9). Solche vorbeugende Maßnahmen sind natürlich in erster Linie für alle beweglichen Kulturgüter die Sicherung der Originale d. h. deren Bergung in sicheren Verlagerungsorten. Diese Schutzmaßnahme allein aber genügt nicht, wie noch zu zeigen sein wird, und setzt langjährige und umfangreiche Vorbereitungen voraus. Unterbringungsräume müssen aus­findig gemacht, ausgebaut und eingerichtet werden, Transportmittel müssen jedenfalls eingeplant und im voraus sichergestellt sein, der Umfang des Bergungsgutes muß erhoben und eine Reihenfolge im Bergungsablauf festgelegt werden. Für diese primäre Form der durch das Abkommen geforderten Sicherung in Friedenszeiten sind bei uns wenigstens an­deutungsweise Vorkehrungen eingeleitet worden. Am 4. Juli 1962 hat 6) A. a. O. Kapitel V Das Kennzeichen, Art. 16, S. 587 ff. 7) A. a. O. Kapitel I, Art. 1, c. S. 579. 8) A. a. O. Ausführungsbestimmungen, Kapitel IV Das Kennzeichen, Art. 21. Kennzeichnung von Personen, S. 614 f. 9) A. a. O. Kap. I, Art. 3 Sicherung des Kulturgutes, S. 580.

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