Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 17/18. (1964/65)

FUSSEK, Alexander: Ministerpräsident Karl Graf Stürgkh und die parlamentarische Frage

Ministerpräsident Karl Graf Stürgkh und die parlamentarische Frage 351 tation wirklich nicht schwer, alle Notverordnungen einer Regierung zu begründen und zu rechtfertigen. Diese Worte des Ministerpräsidenten lassen aber auch den Schluß zu, daß die Wiederbelebung des Parlamentarismus wohl einige Zeit auf sich warten lassen werde. Alle Gesetze, die auf der Wunschliste der Regierung standen, wurden aber nicht sofort mit Hilfe des Notverordnungsrechtes in Kraft gesetzt. Das geht aus einem anderen Protokoll hervor, das kurz darauf aufgesetzt worden war. Laut dieses schlägt Graf Stürgkh vor, die unerledigten Gesetzesentwürfe in drei Gruppen zu gliedern und zwar in: „Solche, für welche der Weg des § 14 überhaupt nicht zu beschreiten wäre, solche, bei denen die Anwendung des provisorischen Gesetzgebungs­rechtes zwar grundsätzlich in Aussicht zu nehmen, die Ergreifung einer solchen Maßnahme aber besonderer Erwägung und einem späteren Zeit­punkte vorzubehalten käme, endlich solche, zu deren Inkraftsetzung be­reits gegenwärtig die Erlassung kaiserlicher Verordnungen zu erbitten wäre“ 33). Man könnte ins Treffen führen, daß auch schon Kabinette vor dem Ministerium Stürgkh den Paragraphen 14 angewandt haben. So wurden in den Jahren 1897 bis 1904 sechsundsiebzig Notverordnungen erlassen, von denen das Kabinett Koerber I mit dreiunddreißig und das Kabinett Thun mit achtundzwanzig — es war nur knapp ein halbes Jahr im Amt — am stärksten davon Gebrauch machten. In 47 Jahren, von 1867 bis Ende Juli 1914, wurde hundertsecbsundfünfzigmal das Notverordnungsrecht angewandt, während Graf Stürgkh allein in seiner zweieinhalb jährigen Parlaments losen Amtszeit viel öfter diesen Schritt unternahm. Objektiver­weise muß man aber dazu sagen, daß es bis zum Jahre 1907 kein allge­meines und gleiches Wahlrecht gegeben hat, daher auch viele Gruppen die parlamentarische Tätigkeit nicht hemmen konnten, weil sie eben noch keine Möglichkeit dazu hatten. Außerdem war die politische Struktur von 1867 bis 1900 eine andere als die, mit der Graf Stürgkh sich im Parla­mente auseinander zu setzen hatte. Und außerdem war Krieg. Daß mit der Ausschaltung des Parlamentes die Handhabung der kaiserlich sanktionierten Notverordnungen Hand in Hand geht, ist eine leicht erklärbare Tatsache. Wenn schon die Obstruktion als Notwehrmittel einer Partei angesehen wird, so sei eben der Paragraph 14 die Notwehr der Regierung gewesen, meint Grabmayr und sagt, daß ein Minister­präsident, der auf diese Anwendung verzichtet, seine sofortige Entlassung verdient34). Es ist aber eben nur ein Notbehelf und keine Regierungs­methode; das aber wurde vom Ministerium Stürgkh durch die lange Aus­schaltung des Parlamentes daraus gemacht. Hier kann das Wort nicht mehr gelten, daß die Parlamentarier heilfroh waren, wenn für Staats­33) Protokoll des zu Wien am 3. 4. 1914 abgehaltenen Ministerrates. 34) Grabmayr, Von Badeni bis Stürgkh, S. 190.

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