Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 17/18. (1964/65)

FUSSEK, Alexander: Ministerpräsident Karl Graf Stürgkh und die parlamentarische Frage

350 Alexander Pussek tung, daß man gegebenen Falls auch in der Hofburg mit dem Paragraphen liebäugle, stammt aus dem Jahre 1912 31). Daß Graf Stürgkh den Paragraphen 14 nicht zu mißbrauchen gedachte und ihn nicht generell anwenden wollte, kann man vielleicht dem ersten Abschnitt des Ministerratsprotokolles entnehmen, das bald nach der Sistierung des Parlamentes verfaßt wurde. Graf Stürgkh führte nach demselben aus : „Was zunächst die Handhabung des provisorischen Gesetzgebungs­rechtes auf Grund des § 14 anbelangt, so ließen sich, unbeschadet der Maxime, daß die Ausübung dieses Rechtes streng in den gesetzlichen Grenzen zu halten sei und nicht über Gebühr erweitert werden dürfe, doch grundsätzlich zwei verschiedene Standpunkte denken. Es könne nämlich die Auffassung vertreten werden, daß die Handhabung des § 14 auf die Wahrnehmung unaufschieblicher Staatsinteressen im engeren Sinne be­schränkt zu bleiben habe, während die Vorsorge für jene Belange, deren Wichtigkeit vor allem aus wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung abzuleiten sei, einem Zeitpunkt vorzube­halten wäre, wo der Reiehsrat wieder versammelt und arbeitsfähig sein werde. Die andere Auffassung würde dahingehen, daß die provisorische Gesetzgebung nicht einseitig auf die Befriedigung unmittelbarer Staats­bedürfnisse beschränkt, sondern auch für solche besonders dringliche und wichtige Aktionen nutzbar gemacht werden solle, welche die Bevöl­kerung speziell als in ihrem eigenen Interesse gelegen ansieht“ 32). Sind diese Sätze auch wieder sehr allgemein gehalten, so lassen sie noch immer die Hoffnung auf baldiges parlamentarisches Leben offen. Wenn aber Graf Stürgkh für die zweite Anwendungsmöglichkeit des Paragraphen 14 im Ministerrate eintritt — wie dem Protokoll weiter zu entnehmen ist — dann muß man zugeben, daß der Regierungschef mit dem Notverordnungsrecht äußerst großzügig umging, auch wenn er mit noch so schönen Worten das Wohl der Bevölkerung als Aushängeschild zu benützen sucht: „Nach den im Laufe des Jahres gemachten Erfahrun­gen neige die Bevölkerung immer mehr der Ansicht zu, den verläßlichen Anwalt ihrer Bedürfnisse vorwiegend in der Regierung zu sehen und von ihr jene Fürsorge zu erwarten, an der sich der Reichsrat durch partei- didaktische Momente vielfach behindern lasse ... Es wäre nun gewiß nicht zweckmäßig, ... jene erwähnte Disposition der öffentlichen Meinung zu enttäuschen und ihre Erwartungen auf den Wiederzusammentritt des Reichsrates zu konzentrieren“ 32). Mit diesen Worten hat Graf Stürgkh die Rahmenanwendung des Para­graphen 14 gesprengt, denn er spricht ausdrücklich von mehr als von un­mittelbaren Staatsnotwendigkeiten. Außerdem ist es mit dieser Argumen­31) Redlich Tagebuch, 1. Rd., S. 151, Eintragung vom 13. 9. 1912. 32) Protokoll des zu Wien am 28. 3. 1914 abgehaltenen Ministerrates.

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