Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 17/18. (1964/65)
FUSSEK, Alexander: Ministerpräsident Karl Graf Stürgkh und die parlamentarische Frage
Ministerpräsident Karl Graf Stürgkh und die parlamentarische Frage 349 diese zweieinhalb Jahre — vom März 1914 bis zum 21. Oktober 1916, an dem die unglücklichen Schüsse aiuf dem Neuen Markt fielen — sind dieser Vorwurf und diese Meinung durchaus berechtigt. In dieser Zeit war Graf Stürgkh ein kompromißloser Gegner der parlamentarischen Tätigkeit. Die Gründe dafür werden noch aufgezählt werden. Der Paragraph 14 hatte folgenden Wortlaut: „Wenn sich die dringende Notwendigkeit solcher Anordnungen, zu welchen verfassungsmäßig die Zustimmung des Reichsrates erforderlich ist, zu einer Zeit herausstellt, wo dieser nicht versammelt ist, so können dieselben unter Verantwortung des Gesamtministeriums durch kaiserliche Verordnung erlassen werden, insoferne dieselben keine Abänderung des Staatsgrundgesetzes bezwecken, keine dauernde Belastung des Staatsschatzes und keine Veräußerung von Staatsgut betreffen. Solche Verordnungen haben provisorische Gesetzeskraft, wenn sie von sämtlichen Ministern unterzeichnet sind und mit ausdrücklicher Beziehung auf diese Bestimmung des Staatsgrundgesetzes kundgemacht werden. Die Gesetzeskraft dieser Verordnungen erlischt, wenn die Regierung unterlassen hat, dieselben dem nächsten, nach deren Kundmachung zusammentretenden Reichsrate, und zwar zuvörderst dem Hause der Abgeordneten, binnen vier Wochen nach diesem Zusammentritte zur Genehmigung vorzulegen, oder wenn dieselben die Genehmigung eines der beiden Häuser des Reichsrates nicht erhalten ...“ Der Paragraph 14 schaffte also eine Möglichkeit, ohne der Verfassung vollkommen Abbruch zu tun, doch außerhalb der parlamentarischen Regeln zu regieren und dann „wieder in die normale Bahn“ einzuschwenken. Es erhebt sich nun wieder die Frage: Beschritten Graf Stürgkh und sein Kabinett den Weg des Paragraphen 14 verhältnismäßig gern oder bediente er sich dessen nur widerwillig? Eine hundertprozentige Antwort wird im nachhinein schwer möglich sein, einige Ausführungen könnten jedoch der Beantwortung sehr nahe kommen. Schon zur Zeit der Ministerschaft Graf Stürgkhs unter dem Ministerium Bienerth I finden wir einen Hinweis. Dr. Richard Weiskirchner teilte Redlich mit, daß er wahrscheinlich demissionieren werde, da „Bienerth, Haerdtl und Stürgkh ohne das Parlament regieren wollten“ 30). Auch knapp nach der Bildung des Kabinettes Stürgkh scheint es Redlich, als ob der Ministerpräsident es darauf ankommen ließe, den Paragraphen 14 anzuwenden, wenn es parlamentarische Schwierigkeiten gäbe. In nobler Umschreibung nennt auch Ehrhart den Regierungschef eine „eiserne Hand“, die wohl bald hart zugreifen werde. Von der Verfassungswidrigkeit, die durch die Anwendung des Paragraphen entstünde, ist selbst Redlich, der versierte Jurist, überzeugt und meint, daß Graf Stürgkh in diesem Falle nicht lange seines Amtes walten könnte. Eine erste Andeu30) Redlich Tagebuch, 1. Bd., S. 21, Eintragung vom 1. 8. 1909.