Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 17/18. (1964/65)

BLAAS, Richard: Die Anfänge des österreichischen Brasilienhandels

266 Richard Blaas über Mangel an vorteilhaften Verträgen und an Unterstützung von seite der k. k. Autoritäten im Auslande zu klagen gewohnt ist, um damit den Mangel an Unternehmungsgeist, die übertriebene Habsucht und die oft­malige Unkenntnis zu bemänteln. Die fremden Nazionen verstehen ihre Vorteile ebenfalls, man bringe ihnen, was sie brauchen und liefere ihnen zu einem Preise, den sie zahlen können und wie sie von anderen kaufen und der Verkehr wird von selbst gehen“ 134). Baron Daiser gelang es nach vielen Besprechungen, die traktatfeindliche Stimmung der brasilianischen Politiker zu überwinden und einen Handels­vertrag abzuschließen, der den ihm zuteilgewordenen Weisungen weit­gehend entsprach. Als Grundprinzip ist auch im neuen Vertrag die strikte Reziprozität weitgehend gewahrt, darüber hinaus brachte aber der neue Vertrag auf fast allen Gebieten eine völlige Gleichstellung mit den Nazio- nalen, d. h. den eigenen Untertanen. Der Vertrag ist laut Art. 15 auf 8 Jahre befristet. „Diese Bestimmung“, schreibt Daiser, „ist eigentlich der Schlüs­sel zum ganzen Traktat. Der mit England geschlossene Vertrag ist ohne Zweifel für die hiesige Regierung sehr lästig und in manchen Ausdrücken und Bedingungen eben nicht sehr ehrenvoll; mit dem Jahre 1842 geht er zu Ende. Alle Verträge mit anderen Ländern wurden mehr oder weniger auf dieser Basis abgeschlossen, alle aber, der mit. Frankreich ausgenommen, gehen bis zu jener Zeit, manche noch früher zu Ende. Die hiesige Regierung schmeichelt sich, seiner Zeit mit England einen vorteilhafteren Vertrag abzuschliessen und auf denselben Fuß jene mit den anderen Nazionen ein­zurichten. B;s dahin wollte man hier keine neuen Traktate abschliessen und die bestehenden nach Ablauf ihres Termins nicht mehr erneuern. In­folgedessen legte ich einen Vorschlag des Vertrages vor, in dem immer von Gleichstellung mit den Nazionalen die Rede ist, die allgemeine Bestim­mung der 15% Mautgebühren nicht angeführt und der hier verhaßte Aus­druck „die am meisten begünstigste Nation“ — worunter man immer nur die englische Nation versteht — nicht gebraucht wird, so ging alles durch bis auf einige wenige Veränderungen, wodurch der Nazionaleitelkeit ent­sprochen und die Reziprozität klarer angedeutet wird“ 185). Im Art. 16 ist der Auswechslungstermin der Ratifikationen auf 10 Monate festgesetzt, d. h. daß der Vertrag auf alle Fälle bis 1844 seine Gültigkeit behalten wird und bis dahin müßte der neue Handelsvertrag mit England abgeschlossen sein. Der neue österreichische Handelsvertrag wurde am 27. Juni 1835 in Rio de Janeiro unterzeichnet und fand, wie Daiser mit Recht sich schmei­chelte, die vollste Anerkennung durch die österreichische Staatskanzlei und die Hofkammer, man war in Wien zur Ratifikation des neuen Vertrages bereit, die Ratifikationsurkunde war bereits entworfen* 13“). 135) Ebenda, Bericht Nr. VI ddo. 13. Juli 1835. 13°) Bittner, Staatsverträge a. a. O. nr. 2418. — Dieser Vertrag hat sicher keine Geltung erlangt. In einer Vollmacht von 1842 Februar 24 wird wieder die Erneuerung des Vertrages von 1827 Juni 16 in Aussicht genommen; auch das nicht Unterzeichnete österreichische Ratifikationsinstrument dieses Vertrages

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