Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 17/18. (1964/65)
WALDSTEIN-WARTENBERG, Berthold: Österreichisches Adelsrecht 1804–1918
144 Berthold Waldstein-Wartenberg im 19. Jhd. gelegentlich vorkam, war die Bewilligung des Kaisers notwendig. 2. Adelsentsetzung. Schon im Strafgesetzbuch von 1803 waren alle Verbrechen, die mit dem Tod oder einer schweren Kerkerstrafe bedroht waren, mit dem Verlust des Adels und Streichung aus dem Herren- und Ritterstand verbunden. Darüber hinausgehend wurde 1832 auch die unerlaubte Auswanderung mit dem Verlust des Adels bedroht191). Der Verlust des Adels mußte jedoch im Urteil ausgesprochen werden, doch sollte diese Verfügung erst dann in Kraft treten, bis das Obergericht (§ 446) eine Verfügung über die Entsetzung treffen konnte. Das Gericht teilte den Adelsentzug, in der Regel gleichzeitig mit einer Urteilsabschrift, der Hofkanzlei mit, die wiederum von sich aus alle Hof- und Landesstellen informierte und eine Streichung in den Adels- und Taufmatrikeln verfügte192). Wurde bei einem Verbrecher seine Zugehörigkeit zum Adel erst später bekannt, so mußte mittels eigenem Urteil der Adel nachträglich für verlustig erklärt werden193 *). Von der Adelsentsetzung war jedoch weder die Gattin noch die Kinder, soferne letztere vor dem Strafurteil gezeugt worden waren, betroffen. Hingegen durfte sich die Witwe eines solchen Verbrechers nicht „Witwe des Edlen N. von N.“ nennen191). Diese Bestimmungen wurden vollinhaltlich vom Strafgesetzbuch von 1852 übernommen (§ 27). Da beide Gesetze jedoch nur in Österreich galten, in Ungarn aber nur bei Hochverrat ein Entzug des Adels erfolgte, waren derartige Urteile, soferne es sich um einen ungarischen Staatsbürger handelte, in den Ländern der Stefanskrone nichtig195). So konnte demnach der eigentümliche Fall eintreten, daß ein und dieselbe Person in Ungarn als adelig galt, in Österreich aber nicht. V. Adelsanmaßung. Trotz der zahlreichen Adelserhebungen kam es immer wieder zu Adelsanmaßung, vor allem in der Lombardei und Galizien, dessen Adel es mitunter verabsäumte, die Adelsbestätigung einzuholen. Besonders häufig war auch der Mißbrauch mit Wappen. So machte am 24. Feber 1822 der Wappeninspektor Seidl die Hofkanzlei aufmerksam, daß Familien, denen der Adel verliehen worden war, ihre Wappen selbständig änderten und verbesserten, durch Schildhalter, Wappenmäntel und Herzschilde. Auch die 191) § 10 b des Patentes vom 24. 3. 1832, Justizgesetzsammlung Nr. 2557 Diese Bestimmung wurde 1867 aufgehoben RGBl. 142 Art. 4. >92) 7.647/1826—25. 193) 6.178/1847-25. »»«) 28.580/1835-25. 195) 8.294/1842—25.