Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 17/18. (1964/65)
WALDSTEIN-WARTENBERG, Berthold: Österreichisches Adelsrecht 1804–1918
Österreichs Adelsrecht 1804—1918 145 Verwendung anderer Kronen und die Hinzufügung mehrerer Helme zum Wappen waren an der Tagesordnung 19B). Während das Führen eines nicht verliehenen Wappens den Behörden nicht so wichtig schien, wurde die Verwendung eines unberechtigten Adelstitels umso ernster genommen. Damit diesem Mißbrauch der Boden entzogen würde, wurden mittels Verordnung vom 21. Mai 1833 alle Pfarrämter angewiesen, bei Eintragungen in die Matrikeln sich von der Berechtigung des Adels zu überzeugen. Das gleiche sollte bei der Aufnahme in Erziehungsinstitute, Stiftungen, in den öffentlichen Dienst und in die ständischen Matrikel erfolgen* 197 *). Auch der Armee wurde die Überprüfung des Adels bei Aufnahme und Eintragung in die Matrikeln oder Ausstellung von Dokumenten durch ein Zirkular bekanntgegeben 19S). Vor allem bei der Anlage der Konskriptionslisten sollte darauf geachtet werden, da nur der Adel von der Militärpflicht befreit war. Für die Ahndung von Adelsanmaßungen und Wappenmißbrauch war in den ersten Jahrzehnten des Kaisertums Österreich noch das kaiserliche Patent vom 4. August 1764 gültig. Die Anwendung desselben stieß jedoch in Tirol und der Lombardei auf Schwierigkeiten, da es dort nicht publiziert worden war (in Tirol im ehemaligen Fürstbistum Trient). In einem Bericht vom 25. August 1825 teilte das Gubernium von Tirol der Hofkanzlei mit, daß nur wenige Familien, die von den Fürstbischöfen von Trient und Brixen, vom Reichsvikar und den Herzogen von Mailand und Mantua den Adel erhalten hatten, um eine Adelsbestätigung nachgesucht hatten. Dessenungeachtet führten sie aber den Adel weiter und wenn man sie auf Grund des Patentes von 1764 belangen wollte, so wehrten sie sich mit dem berechtigten Hinweis, daß dieses Patent in ihrem Land nicht kundgemacht worden sei und daher nicht gelte. In ähnlicher Form stieß auch das Gubernium von Mailand auf Schwierigkeiten, worüber es bereits am 2. Juli 1823 an die Hofkanzlei berichtet hatte199 *). Um die Rechtslage zu vereinheitlichen, war die Erlassung eines neuen Dekretes notwendig, das in allen Ländern der Monarchie gelten sollte. Bereits im Jahre 1824 wurden von allen Landesgubernien Gutachten eingeholt 20°) und 1826 im Einvernehmen mit der Hofkanzlei von der Hofkommission für Justizsachen des lombardisch-venezianischen Königreiches ein Gesetzesentwurf ausgearbeitet, der vom Kaiser am 29. November 1826 genehmigt und für alle Königreiche und Länder, mit Ausnahme Ungarns und Siebenbürgens, für verbindlich erklärt wurde. Allerdings wurde der von den Behörden vorgeschlagene Passus, daß von den eingehobenen Strafen ein Drittel der Denunziant erhalten sollte, vom Kaiser gestrichen, 19B) 5.598/1823—23. 197) Gesetze und Verordnungen 61. Bd. S. 145. u») 17.782/1833—23. 199) 34.153/1826—23. so») 22.960/1824—23. Mitteilungen, Band 17/18 10