Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 17/18. (1964/65)

WALDSTEIN-WARTENBERG, Berthold: Österreichisches Adelsrecht 1804–1918

130 Berthold Waldstein-Wartenberg Familien des Auslandes für die Interessen der Monarchie gewonnen wer­den konnten, sollte der Adel verliehen werden. 3. Bewarben sich aber Ausländer aus Monarchien mit Umgehung ihrer eigenen Regierung um den österreichischen Adel, dann sollte das Gesuch abgewiesen werden 103). 4. Ausländischer Adel. Die Führung eines ausländischen Adelstitels war einem Ausländer in Österreich erlaubt, da ihm, von einigen Ausnah­men abgesehen, keinerlei Vorrechte zustanden104). Bis zum Jahre 1848 besaßen sie wohl die gerichtlichen Ehrenvorzüge und die Möglichkeit des Erwerbes von Hofwürden, doch nur für solche Personen, die sich ständig in Österreich aufhielten. Österreichischen Staatsbürgern war es unter­sagt, ohne kaiserliche Genehmigung einen ausländischen Adel anzuneh­men. War bei der Einbürgerung bereits ein erblicher Adel in ihrem Besitz, so mußten sie diesen bestätigen lassen105). Sie waren dann dem öster­reichischen Adel gleichgestellt und vor dem Jahre 1848 von der Militär­pflicht befreit106 *). Der von der ungarischen Regierung verliehene Adel wurde in Österreich anerkannt. Da der einfache Adel dort keinen Titel führte, durfte er in Österreich sich das Ehrenwort „von“ beilegen lor). 5. Adoption und Legitimation. Die Übertragung des Adels der Wahl­eltern auf das Adoptivkind war nur mit Genehmigung des Kaisers möglich (§ 182 AbGB). Auf Empfehlung der Hofkanzlei erfolgte am 4. Juli 1817 eine kaiserliche Entschließung, wonach Adelsübertragungen bei Adoptions­fällen nach den Grundsätzen der allgemeinen Adelserhebungen erfolgen sollten. Keinesfalls durfte demnach sogleich ein höherer Adelsgrad, auch wenn diesen die Wahleltern besaßen, verliehen werden108). Somit durfte bei Adoptionen ohne kaiserliche Genehmigung nur der bürgerliche Name der Wahleltern auf das Wahlkind übertragen werden109). Im Falle eines Ansuchens um Namensübertragung mußten jedoch die Mitglieder der Familie ihre Zustimmung erteilen110). Adoptierte von einem Ehepaar nur die Gattin, so konnte sie nur ihren Adel, nicht den ihres Mannes, über­tragen111). Demgegenüber erwarb ein Adoptivkind auch nach der Adop­tion noch den Adel seines leiblichen Vaters, wenn dieser erst später ver­liehen worden war112). Die Zahl der Adelsübertagungen durch Adoption war nicht sehr groß. Eine genaue Übersicht während der ganzen zu behandelnden Periode läßt 103) 4.107/1816—18. 104) 11.795/1828—18. 105) 3.253/1838—18. 10°) 12.762/1829—18. 10D 7.470/1825—8. 108) 16.252/1817—31. 10°) 39.597/1818-31. 110) 503/1877—7. O!) 1 ex Sept. 1788—31. 112) Diplom Piaskowski.

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