Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 17/18. (1964/65)

WALDSTEIN-WARTENBERG, Berthold: Österreichisches Adelsrecht 1804–1918

114 Berthold Waldstein-Wartenberg Edelleute, dann die, welche vom Kaiser den Ritterstand oder rittermäßi­gen Adelsstand erhalten hatten, an, soferne sie das Inkolat erworben und die Eintragung in die Adelsmatrikel durchgeführt hatten. Allerdings durften nur jene Adelige an den Sitzungen des Landtages teilnehmen, die großjährig und männlichen Geschlechtes waren und über einen landtäf- lichen Besitz verfügten, von dem sie im Jahre 1782 mindestens 75 fl Steuer gezahlt hatten (§ 4). Dem Landtag wurde u. a. auch das Recht der Inkolatserteilung zugewiesen, jedoch durfte dieses nur an solche Per­sonen erteilt werden, die vom Kaiser entweder den Herren- oder Ritter­stand verliehen erhielten. Die Taxe betrug für den Herrenstand 2.000 fl, für den Ritterstand 1.000 fl (§ 9) 23). Der Hofkanzlei war es schon lange unangenehm gewesen, daß nur die Stände über die Adelslegitimation entschieden, da die an sich schon sehr große Anzahl von adeligen Personen laufend durch solche Personen ver­größert wurde, die bisher nicht in der Lage waren, eine Adelsurkunde vorzulegen, mittlerweile jedoch in den Besitz eines Gutes gelangten, auf Grund dessen Steuerlast ihnen die Möglichkeit einer Adelsbestätigung ge­boten wurde. Dadurch wurde die Zahl der wehrdienstpflichtigen Personen stark gemindert. Um die Adelsbestätigungen rigoroser beurteilen zu kön­nen, erwirkte die Hofkanzlei eine kaiserliche Entschließung vom 5. März 1817, wonach von diesem Zeitpunkt an alle Adelsbestätigungen dem Kaiser vorzulegen seien und erst der bestätigte Adel durch die Stände in die galizische Adelsmatrikel eingetragen werden konnte24). Tatsächlich war die Zahl der Adeligen in Galizien gegenüber der der übrigen Provinzen besonders hoch. Nach der im Jahre 1827 stattgefundenen Volkszählung gehörten von 2,020.942 männlichen Einwohnern 32.385 dem Adel an und waren daher nicht wehrpflichtig25 *). Die Möglichkeit der Bestätigung des galizischen Adels wurde nie terminisiert20). Noch im Jahre 1918 erfolgten Adelsbestätigungen. 3. Bukowina. Ähnlich wie in Galizien waren die Adelsverhältnisse der Provinz Bukowina nach ihrer Angliederung an Österreich untersucht wor­den. Josef Graf Brigido unterzog sich als kaiserlicher Kommissär dieser Aufgabe und berichtete am 13. Oktober 1786 der Hofkanzlei 27). Nach seinem Bericht besaß nach dem Fürsten der Moldau der Landes­metropolit mit seinen vier Bischöfen die höchste Würde im Land. Unter den weltlichen Personen genossen die Bojaren das höchste Ansehen und die meisten Privilegien. Sie teilten sich in zwei Ränge. Ersterer umfaßte die Inhaber der zwölf Landesämter und zwar der die inländischen Staats­geschäfte besorgende Bojar, der Befehlshaber der Landmiliz, der Blut­23) Gesetze und Verordnungen Franz I, 45. Bd., Wien 1819 Nr. 56 S. 93—100 24) 5.815/1817—9. 25) 3.488/1830 — 9. 26) 63/1889 — 9. 27) 140 ex Feber 1787—9.

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