Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 17/18. (1964/65)

WALDSTEIN-WARTENBERG, Berthold: Österreichisches Adelsrecht 1804–1918

Österreichs Adelsrecht 1804—1918 115 richter, der Obersthofrichter, der Großkanzler, der Obersthofmeister, Mundschenk, Oberstallmeister, Oberstland- und Bannrichter, Oberstpolizei­vorsteher, Großschwertträger und der Vorsteher der landesfürstlichen Kam­mer. Sie zahlten keinerlei Steuer und Abgabe, bildeten den Bat des Landes­fürsten und unterschieden sich von der übrigen Bevölkerung durch das Tragen einer besonderen Mütze. Die den zweiten Bang bildenden Bojaren bekleideten die mittleren Staatsämter oder führten nur den Titel solcher Würden, wie etwa Grenz­kapitän, Mautner, Mundschenk, Schwertträger usw. Auch sie zahlten keine Steuer, leisteten aber die Desetina und Gostina, d. s. Abgaben von Bienen­stöcken, Schweinen, Schafen und Wein. Diesen Bojaren wurden auch die Söhne der Bojaren des ersten Banges zugezählt, wenn sie keines der ge­nannten Landesämter erhielten. Wenn eine Bojarenfamilie verarmte oder weder ein Landesamt noch einen Ehrentitel erlangte, so sank sie in die Gruppe der Masilen herab, die bereits eine jährliche, allerdings immer verschieden hohe Steuer an die Kammer zu entrichten hatte. Sie unterstanden allerdings noch der Ge­richtsbarkeit des Diwans und konnten sowohl Güter als auch kleinere Landesämter erwerben. Die unterste Gruppe des Adels der Bukowina bildeten die Buptaschen. Diese sind reiche Bauern, die sich mit der Tochter eines Masilen ver­ehelichten und über einen größeren Landbesitz verfügten. Ein Buptasch wird durch ein landesfürstliches Diplom anerkannt, womit er gleichzeitig von allen Fronden und Abgaben der Bauern befreit wird. Seine Steuer kann er direkt an die landesfürstliche Kammer zahlen. Mit der Eingliederung der Bukowina und gleichzeitiger Vereinigung mit Galizien wurden alle genannten Titel abgeschafft28) und der Adel in einen Herren- und Kitterstand gegliedert. Zu ersterem wurden nur jene Familien zugelassen, die die genannten zwölf großen Landesämter beklei­deten und über ein Einkommen von 3.000 fl verfügten. Wollten sie den Grafenstand erwerben, so mußten sie die ganze Taxe zahlen, während ihnen der Freiherrnstand taxfrei verliehen werden sollte, soferne sie innerhalb von zwei Jahren darum nachsuchten (§2 und 3 des Patentes von 1787). Alle übrigen Bojaren und Masilen erwarben automatisch den Bitterstand, soferne sie sich immatrikulieren ließen (§ 5). Als Bojar wurde jedoch nur derjenige anerkannt, der diesen Titel bisher nachweislich führte, während die Namen der Masilen bereits in einem Verzeichnis enthalten waren, die der Fürst der Moldau hatte anlegen lassen. Dieses im Jahre 1768 angefertigte und vom Großschatzmeister Jordaki Balisch am 11. Juli 1780 der Hofkanzlei übermittelte Verzeichnis enthält 82 Masilen und 68 Buptaschen des Suszawer und Czernowitzer Bezirkes29). Alle übrigen, 28) § 1 des Patents vom 14. 3. 1787; Gesetze u. Verordnungen Josef II. 13. Bd. S. 220 ff. 2») 4.634/1844—9. 8*

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