Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 17/18. (1964/65)

KÁLLAY, István: Die Einführung einer neuen königlichen Steuer (Census regius) in den königlichen Freistädten in Ungarn 1749–1780

Einführung einer neuen königl. Steuer i. d. königl. Freistädten in Ungarn 105 wurde 1779, als er zur Freistadt erhoben wurde, auf 1000.— Gulden herab­gesetzt, um 266,666 Gulden Lösegeld bezahlen zu können 16 17). Komorn zahlte keinen Census in einer Summe, sondern entrichtete zweimonatlich ein Lösegeld für den Weinausschank. Vor der Befreiung war die Stadt dem Stadtkommandanten zahlungspflichtig, was aber mit der Erhebung zur Freistadt aufgehoben wurde 1?). Bei der Befreiung der Stadt Sombor im Jahre 1749 erhoffte man sich von der Stadt 3000.— Gulden Census jährlich18). Dies war ein schwer­wiegendes Argument. Esseg wurde 1752 zum privilegierten Markt erhoben. Das damals erhaltene Privilegium verlieh dem Ort für einen jährlichen Census von 7000.— Gulden die Kammer- und Grundherrnbeneficien (Weinausschank, Fleischhauerei, Brauerei, Mühlen an der Drau) 19). Poschega erhielt 1766 ein königliches Freistadtprivilegium, das über 800.— Gulden Census regius verfügte20). Das Bescript der Hofkammer vom 13. Dezember 1777 bediente sich des Vorschlags der Preßburger Kammer im Zusammenhang mit der Einfüh­rung des Census regius. Die Hofkammer schlug vor, den Städten, die mehr als 100 Jahre keinen Census entrichteten, den Rückstand zu erlassen. Von den Freistädten, die in titulo einer Gegenleistung keinen Census zu entrichten hätten, sollte ein Revers verlangt werden, daß sie diese Gegen­leistung weiterhin aufrechterhielten. Im Falle, daß einige Freistädte den Census an Familien zahlten, sollte ein Vertrag mit diesen Familien abge­schlossen werden. Wenn dies nicht möglich wäre, sollte der Causarum­i°) HKA, Hoffinanz Ungarn, Rote Nr. 772. 10. Dez. 1742. fol. 116—127. Ebendort, Rote Nr. 775. 23. Apr. 1743. fol. 308—366. HKA, Camerale Ungarn, Fase. 26. Rote Nr. 535. Subd. 1. 17. März 1779. fol. 186—224. Maria Theresia befaßte sich höchstpersönlich mit der Sache; sie billigte die von der Hofkanzlei vorgeschlagene Summe und bemerkte gleichzeitig, daß der Census regius der Stadt nach dem Bezahlen des Lösegeldes erhöht werden soll. 17) HKA, Hoffinanz Ungarn, Rote Nr. 792. 12. Apr. 1745. fol. 212—239. Der Punkt 19. des Privilegiums erwähnt 20,000 Gulden als Lösegeld des juris educil- lationis. is) HKA, Hoffinanz Ungarn, Rote Nr. 816. 16. Jan. 1749. fol. 331. Es ist zu erwähnen, daß das der Stadt verliehene Privilegium kein Wort von dem Census regius spricht, der aber in der Befreiung eine wichtige Rolle spielte. Dieser Umstand läßt vermuten, daß die Frage des Census regius erst seit der zweiten Hälfte des Jahres 1749 eine größere Bedeutung gewann. i°) HKA, Hoffinanz Ungarn, Rote Nr. 837. 5. Nov. 1752. fol. 128 — 129. Mit Ausnahme des jus gladii erhielt die Stadt alle Privilegien. 20) HKA, Camerale Ungarn, Fase. 26. Rote Nr. 508. Subd. 3. fol. 3. f. 26. Febr. 1766. Der Census wurde nach dem Vorschlag der Ungarischen Hofkanzlei fest­gesetzt. Das Privilegium schreibt vor, daß die Stadt ihre Schulden bezahlen soll.

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