Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 16. (1963)
KÁLLAY, István: Einige Fragen der Stadtpolitik des Wiener Hofes in Ungarn zur Zeit Maria Theresias
152 István Kállay sich die Ungarische Hofkanzlei und die Wiener Hofkammer wöchentlich einmal zusammensetzen sollen, um die Schulden der Städte in Ordnung zu bringen. Die Verrechnungen von der Hauskasse (cassa domestica) und Steuer, die von den Städten einkamen, sollten der Sitzung referiert werden. Diese gemeinsame Sitzung (Commissio Mixta in Civitatensibus) war berufen, die Stadtwirtschaft zu beobachten und einen Weg zu finden, um die Stadtschulden zu bezahlen3). Im Erlaß vom 9. April 1759 kam der Gedanke der allgemeinen Regulierung der Stadtwirtschaft vor. Diese Regulierung kam aber nie zustande 4). Die Commissio Mixta in Civitatensibus billigte am 3. März 1765 die Verfügung der Kaschauer Kammeradministration, die das ganze Jahreseinkommen der Debreziner Stadtschnapsbrennerei sequestrierte, wegen der 95,000 Gulden Stadtschulden. Der Magistrat wurde mit der Suspendierung bedroht, weil derselbe 2811 Gulden Schulden machte5). Zu den seltenen Ausnahmen zählten die Städte Kaschau und Skalitz, die von der Commissio Mixta für die Bezahlung ihrer Schulden gelobt wurden. Einige Ratsherren bekamen sogar eine Gehaltserhöhung6). Die Commissio Mixta sah die Möglichkeit zur Bezahlung der Schulden im Verkauf der städtischen Grundstücke. 1765 sollten die Städte einen Bericht geben, wo und was für Grundstücke zur Verfügung stünden, um die Schulden zu begleichen. Am 26. Feber 1774 wurde durch einen Erlaß ein Verzeichnis der Grundstücke verlangt, die Magnaten, Klöster oder adelige Personen besaßen. Nach dem Erlaß sollten die Städte untersuchen, wie deren Steuerprivilegien aufgehoben werden könnten. 1737 erschien nämlich eine Verordnung, die eine weitere Verleihung der Privilegien aus den Stadtsteuern verbot. Am 4. März 1775 wurde verordnet, daß jedes Grundstück in den königlichen Freistädten auszumessen, zu konskribieren und zu klassifizieren sei, um die Contribution danach bemessen zu können 7). Eine sehr wichtige Frage der Stadtpolitik ist die Vermehrung der Anzahl königlicher Freistädte. Der 17. Gesetzartikel vom Jahre 1687 sprach sogar das Verbot der Vermehrung der Anzahl der Städte aus, enthielt jedoch die Stelle: „nisi sua Caesarea et Regia Majestas magnis meritis, publica utilitate mota Specialem Gratiam, vel alteri loco faciendam esse 3) HKA Civitatensia Fasz. 1. 11. Jun. 1753 Wien. 4) Ebendort Fasz. 1. 9. Apr. 1759. 5) HKA Camerale Ungarn Fasz. 26. Rote Nr. 505. 3. März 1763. föl. 213. Punkt 3. Ebendort Fasz. 26. Rote Nr. 506. Subd. 4. fol. 559. — 5. März 1765. 6) Ebendort Fasz. 26. Rote Nr. 507. Subd. 6. fol. 249 f. 1765 (Kaschau). Ebendort Fasz. 26. Rote Nr. 509. Subd. 7. fol. 3 f. 6. März 1767 (Skalitz) Punkt 5. 7) Ebendort Fasz. 26. Rote Nr. 506. Subd. 4. fol. 559. — 5. März 1765. Ebendort Fasz. 26. Rote Nr. 518. Subd. 5. 153/1774. Febr. fol. 152—154. Ebendort Fasz. 26. Rote Nr. 523. Subd. 5. 59/1775. März, fol. 1—2.