Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 16. (1963)

KÁLLAY, István: Einige Fragen der Stadtpolitik des Wiener Hofes in Ungarn zur Zeit Maria Theresias

Einige Fragen der Stadtpolitik des Wiener Hofes in Ungarn zur Zeit Maria Theresias. Von István Kállay (Budapest-Wien). Die bisherigen Forschungen haben sich ausführlich mit der Zeit Maria Theresias befaßt, jedoch die Frage, ob der Wiener Hof gegenüber den ungarischen Städten eine stadtpolitische Konzeption hatte, wurde über­haupt nicht aufgeworfen. Schon während des österreichischen Erbfolgekrieges mußte Maria Theresia einsehen, daß die Unabhängigkeit des Herrschers von den Stän­den, die starken Zentralinstitute auf dem Gebiet der Verwaltung, — beson­ders die Finanzverwaltung —, die Durchschlagskraft des Landes vermeh­ren. Die von diesen Bedenken geführte Stadtpolitik kam in Ungarn in den Finanzsachen am ehesten zur Geltung. Aus der besonderen Lage Ungarns ging hervor, daß die Steuereinnahmen ohne Bewilligung des Landtages nicht erhöht werden konnten. Die Städte aber, in denen der König selbst der Grundherr war, der ihnen seine Regalien übergab, boten eine Ausnahme. Der Grundherr konnte nämlich seine Steuereinnahmen aus den Regalien ohne jegliche Bewilligung erhöhen. Deswegen lag im Interesse des Wie­ner Hofes die Verbesserung der Wirtschaft der ungarischen Städte. Im Zusammenhang mit der Stadtwirtschaft versuchte der Wiener Hof, die weitere Verschuldung der Städte zu verhindern. Schon 1737 — vor der von uns behandelten Periode — gab Karl VI. einen Erlaß heraus, dem zufolge die ungarisch-königlichen Freistädte ohne königliche Zustimmung keine weiteren Schulden machen durften1). Dieser Erlaß konnte aber die weitere Verschuldung der Städte nicht verhindern. Ein Bericht aus dem Jahre 1774, — der die früheren Schulden der Städte aufzählt —, gibt ein sehr trauriges Bild von diesen. Die bedeutende Stadt Preßburg hatte 286,813 Gulden Schulden, Ödenburg 137,863, Pest 87,000, und Zombor folgt mit 51,000 Gulden Schulden in der Reihe2). Dem Bericht nach waren die Städte nicht so sehr dem Fiscus, sondern Privatpersonen — in erster Linie Grundherren — gegenüber verschuldet. Am 11. Juni 1753 wurde durch kaiserliches Rescript verordnet, daß 1) Hofkammerarchiv, Camerale Ungarn Fasz. 26. Rote Nr. 531. Subd. 1. 12/1777. aug. fol. 183—183/v. Normal-resolutiones, Band B. Teil I. 6. Juli 1737. Wien. 2) Ebendort Fasz. 26. Rote Nr. 519. Subd. 3. 145/1774 März fol. 259—275.

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