Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 15. (1962)
WINTER, Otto Friedrich: Österreichische Pläne zur Neuformierung des Reichstages 1801–1806
282 Otto F. Winter zuhängen, das auch in Anbetracht der nicht gegebenen reichsrechtlichen Qualifikation der Mehrzahl der neueinzuführenden katholischen Voten unrealistisch war; denn das Ziel der französischen Politik, Österreich und das Kaisertum im Reich zu einer untergeordneten Rolle zu verdammen, ein Ziel, das ihr am besten durch die Schaffung einer qualifizierten Majorität der preußisch-protestantischen Fraktion am Reichstag verwirklichbar erschien, stand nach wie vor unverrückbar fest, wie es in den obenangeführten beiden Plänen der vermittelnden Mächte seinen unmißverständlichen Niederschlag gefunden hatte63). Die schon erwähnte Weisung des Ministers Ludwig Kobenzl an Freiherrn von Hügel vom 25. November 1802 begnügte sich auch, in Verfolgung des Grundsatzes der „gesetzmäßigen Religionsparität“ und der Entschädigung für erlittene Verluste mehrere katholische Stimmen zu fordern, vorbehaltlich der neuerlichen schärfsten Verwahrung gegen die Behandlung der ganzen Stimmenmaterie durch die Reichsdeputation, die nur durch Kaiser und Reich zu regeln sei; die kaiserlichen Delegierten bei der Reichsdeputation möchten ihre Bemühungen in erster Linie darauf richten, die Ziehung eines Deputationsschlusses vor dem Abschluß der zwischen Österreich und Frankreich in Paris laufenden Verhandlungen zu vereiteln. Kobenzl machte sich die bisher von den Protestanten gebrauchte Argumentation zu eigen, wenn er auf die im Jahre 1754 erfolgte Introduktion von Thurn und Taxis hinwies, bei der die protestantische Zustimmung unter Berufung auf die „Reichsfundamentalgesetze“ von der gleichzeitigen Zuteilung eines Votums an das protestantische Schwarzburg abhängig gemacht worden war. Das „künftige Reichsgesetzwidrige Mißverhältnis“ wurde in einer beiliegenden Übersicht mit 30 : 63 Stimmen zugunsten der Protestanten errechnet64); dadurch würde das „völlige Stimmen- Ebenmaß“, das „im Religions-, im westphälischen Frieden und in allen anderen Reichsgesetzen gegründet“ sei, entscheidend abgeändert65). Die 63) Hoff, a. a. O., II, S. 58 f.: „Schwächung oder Vernichtung des Einflusses des Österreichischen Hauses auf teutsche Angelegenheiten, und Schwächung dieser Macht im Ganzen dadurch, steht obenan unter den weitreichenden Zwecken dieses Plans. Verstärkung der preußischen Macht und ihres Einflusses in die Angelegenheiten Teutschlands geht mit jener Absicht gleichen Schrittes einher, und wird durch ihre Beförderung erreicht.“ 64) Abweichend vom „plan général“ vom 8. Oktober 1802 werden Hessen- Darmstadt zusätzlich die Voten Starkenburg und Worms, Baden das Votum Basel und Nassau ein 7. Votum zugedacht, dafür fehlt Sachsen-Koburg. 65) Aegidi, a. a. O., S. 42—125, befaßt sich ausführlich mit den reichsrechtlichen Aspekten der gesetzlichen Regel der Religionsgleichheit und kommt zu dem Ergebnis, daß von einer reichsreehtlich zwingend postulierten Stimmenparität nie die Rede sein konnte und daher die kaiserliche Politik sich zu Unrecht auf eine solche berief. Man wird dem entgegenhalten müssen, daß hier und auöh aus später zu nennenden Quellen eindeutig klar wird, daß von österreichischer Seite unter „Parität“ kaum je die exakte Stimmgleichheit, sondern nur ein annähernd ausgewogenes Stimmenverhältnis verstanden wird, wie es