Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 15. (1962)
WINTER, Otto Friedrich: Österreichische Pläne zur Neuformierung des Reichstages 1801–1806
Österreichische Pläne zur Neuformierung des Reichstages 1801—1806 279 bergs53) unterbreitete Vorschlag, durch Erteilung der Kurwürde an den Hoch- und Deutschmeister und das Wiederauflebenlassen des dem Kurfürsten von Mainz 1708 zugebilligten „votum supernumerarium“ die Religionsparität herzustellen, fand keine Verwirklichung; die Kurwürde für den Hoch- und Deutschmeister mußte im Zuge der Pariser Verhandlungen geopfert werden, an Stelle des „votum supernumerarium“ trat die Kurwürde für Salzburg-Toskana54). Hinsichtlich des Kollegiums der Reichsstädte sah die Note vom 18. August 8 Mitglieder vor, von denen Regensburg und Wetzlar schon nach dem „Plan général“ vom 8. Oktober, obwohl sie Sitz des Reichstages bzw. des Reichskammergerichtes waren, dem Kurerzkanzler zugedacht wurden55 * *), wobei es auch im Hauptschluß verblieb. Da auch die französische Anregung, für die sechs verbleibenden Reichsstädte — Augsburg paritätisch, Frankfurt, Nürnberg, Bremen, Hamburg und Lübeck protestantisch — nicht ein eigenes Kollegium bestehen zu lassen, sondern ihnen eine Virilstimme im Fürstenrat zuzuteilen, nicht durchdrang58), formierte sich das Städtekolleg in dieser Zusammensetzung gemäß § 27 des Hauptschlusses. Es kam auch zu keinem Versuch der neuen Stadtherren, städtische Voten im Reichstag weiterzuführen, wie dies Bayern wegen Rotenburg und Schweinfurt und Preußen wegen Windsheim und Weißenburg auf dem fränkischen Kreistag taten und Bayern auf dem schwäbischen Kreistag wegen Ulm ins Werk setzen wollte. War es also für diese beiden Kollegien den vermittelnden Mächten gelungen, ihre ursprünglichen Projekte mit relativ wenigen Abänderungen durchzusetzen, entspann sich um die Zusammensetzung des künftigen Reichsfürstenrates ein zähes Ringen. Die Note vom 18. August begnügte sich hinsichtlich der geistlichen Fürstentümer mit der Feststellung, daß die Stimmführung an die neuen Besitzer der ehemaligen Hauptstädte übergehen sollte, — worin, wie oben ausgeführt, die entscheidende krasse Benachteiligung der katholischen Seite bedingt war —, begründete die auf linksrheinischen Teritorien basiert gewesenen Voten Arenberg und Salm neu auf ihren Entschädigungsländern und wies sinngemäß die an Kuriatstimmen teilhabenden, geschädigten Reichsgrafen den Kurien zu, in deren Bereich die jeweiligen Entschädigungen lagen. Sie überschritt neuerlich den Rahmen des Entschädigungsprinzips mit der Zuerkennung des Deputationshauptschlusses vom 23. November v. J. (=: 1802) betreffend, Beilagen etc., a. a. 0., 4. Band, Beilage CCCXXI/CCCXXII, § 31, S. 95. — Hoff, a. a. O., II, S. 416. Leist, a. a. O., S. 52 (Anhang). 53) vom 16. Oktober 1802, StK., Regensburg, österr. Gesandtschaft, Berichte, Fasz. 239, fol. 230. 54) Weisung an Freiherrn von Hügel vom 25. November 1802, Reichskanzlei, Prinzipalkommission, Weisungen, Fasz. 14 f., fol. 156v—157r. 55) Beilagen, a. a. O., 2. Band, § 25, S. 24 f. 58) Hoff, a. a. O., II, S. 404. Heigel, a. a. O., S. 422, 426 f. — Zur Stimmensache auf den Kreistagen vgl. StK., Regensburg, österr. Ges., Berichte, Fasz. 242, Nr. 43 vom 7. März 1804.