Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 15. (1962)

WINTER, Otto Friedrich: Österreichische Pläne zur Neuformierung des Reichstages 1801–1806

Österreichische Pläne zur Neuformierung des Reichstages 1801—1806 277 gesandten Freiherrn von Albini am 6. Jänner 1803, neben dem bisherigen regensburgischen Gesandten Grafen Thurn und Valsassina, der Besitz­ergreifung des Territoriums unmittelbar folgte und der bisherige fürst- erzbischöflich-salzburgische Gesandte, Freiherr von Zillerberg, dieses Vo­tum im Aufträge des ehemaligen Großherzogs von Toskana zunächst weiter vertrat5011), ging der Übergang der Stimmen der anderen säkularisierten Gebiete nicht so glatt von statten, sodaß sich bis zum Sommer 1803 der Fürstenrat nahezu in der eben geschilderten Zusammensetzung — mit Salz­burg saßen 5 Katholiken, darunter 2 weltliche, auf der geistlichen Bank, sodaß die Gesamtzahl der katholischen Stimmen 19 betrug — präsentierte. Die Ursachen der Schwierigkeiten bei der Neukonstituierung des Für­stenrates lagen in der Behandlung dieses Gegenstandes durch die Reichs­deputation, der wir uns nun zuwenden müssen. Als diese nach vielen Ver­zögerungen am 24. August 1802 unter dem Vorsitz des kaiserlichen Kom­missärs, Freiherrn von Hügel, zusammengesetzt aus den Vertretern von je 2 katholischen bzw. protestantischen Angehörigen des Kurfürstenkolle­giums — Kurmainz und Kurböhmen, Kursachsen und Kurbrandenburg — und je 2 katholischen bzw. protestantischen Angehörigen des Reichsfürsten­rates — Bayern und Hoch- und Deutschmeister, Württemberg und Hessen- Kassel — endlich zusammentrat, fand sie sich gerade in dieser Frage schon weitgehend gebunden. Die Note der vermittelnden Mächte Frankreich und Rußland vom 18. August 1802, welche die Ergebnisse der zweiseitigen Ver­handlungen zwischen Frankreich und mehreren der größten Reichsstände enthielt, von denen namentlich Preußen und Bayern die für sie als Ent­schädigung darin vorgesehenen Gebiete schon im Laufe des Jahres 1802 besetzt hatten, diktierte eine neue Ordnung, die wenig mit den Prinzipien der Entschädigung zu tun hatte, vielmehr den mit Frankreich paktierenden oder von Rußland protegierten Reichsständen, die mit den Gegenspielern Österreichs innerhalb des Reichsverbandes identisch waren, gewaltige, weit über die Verluste hinausgehende Erwerbungen zumaß, während dem Kaiser und damit Österreich und seiner Gefolgschaft entscheidende Positionen ver­lorengingen 50b). Die strikt ablehnende Haltung der österreichischen Dele­5°a) Manuskript zum „Repertorium der diplomatischen Vertreter aller Län­der“, 3. Band, a. a. O. 50b) Andreas, a. a. O., S. 291: „Daß sich somit alles in den juristischen Formen des alten Reichsrechts abwickelte, kann nicht darüber hinwegtäuschen, daß die eigentliche Entscheidung außerhalb der blutleeren Regensburger Amts­welt gefallen war: die Vereinbarungen zwischen Petersburg und Paris, die den verwandtschaftlichen Rücksichten des Zaren Rechnung trugen, ferner die zwi­schen Frankreich und Preußen, zwischen Österreich und Frankreich wurden grundlegend für den Ausgang des häßlichen Ländermarktes. — Wenn man in jenen Tagen von Entschädigungen als einem rechtlichen Ausgleich sprach, so enthielt diese beschönigende Phraseologie der zünftigen Diplomatenkreise eine tiefe Unwahrhaftigkeit. Tatsächlich wurde ja nur nach Gesichtspunkten wie Macht, Einfluß, Berechnung verfahren.“ — Schulte, a. a. O., S. 260: „Ent­würfe der beiden „Garanten“ und Sonderverträge Frankreichs mit den beiden

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