Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 15. (1962)
WINTER, Otto Friedrich: Österreichische Pläne zur Neuformierung des Reichstages 1801–1806
Österreichische Pläne zur Neuformierung des Reichstages 1801—1806 275 Der am 9. Februar 1801 zu Lunéville Unterzeichnete und am 7. März dieses Jahres vom Reichstag genehmigte Friedensschluß mit Frankreich enthielt in seinem 4. Artikel die Entschädigung des Herzogs von Modena durch den bis dahin österreichischen Breisgau gemäß Artikel 18 des Friedens von Campo Formio; in Artikel 5 war die Entschädigung des Großherzogs von Toskana mit Territorien im Reichsgebiet, in Artikel 7 die Entschädigung der durch die Abtretung des linksrheinischen Reichsgebietes an Frankreich betroffenen „erblichen Reichsstände“ aus einer Neuverteilung des rechtsrheinischen Gebietes „in Ansehung der zu Rastatt aufgestellten Grundsätze“ festgelegt43). In den zwei Jahren, die über den Verhandlungen um die Einberufung der Reichsdeputation, die diese Friedensbestimmungen konkret regeln sollte, und über deren Beratungen hingingen, zeigte der Reichstag folgendes Bild: Das Kurfürstenkolleg verblieb in der alten Zusammensetzung bis zur Jahreswende 1802/1803, an der Trier und Köln aus ihm ausschieden; bis zur Einführung der neuen Kurstimmen bestand es dann aus den Gesandten von drei katholischen (einem geistlichen, 2 weltlichen) und drei protestantischen Fürsten. Analog waren die Vorgänge in der Städtekurie: Im Laufe des Jahres 1802 wurden die noch vorhandenen Vertreter der zu mediatisierenden Reichsstädte abberufen, sodaß Anfang 1803 darin nur noch die verbleibenden 6 Städte saßen. Hinsichtlich des Reichsfürstenrates erbat Fahnenberg schon am 12. März 1801 unter Erstattung eines Gutachtens über die Weiterführung der durch die Festlegung der Rheingrenze betroffenen 14 Virilstimmen —- nicht gerechnet Erzbistum Besancon und Herzogtum Savoyen, die 1803 auch formell ausschieden, wären dies die österreichischen Voten Burgund und Nomeny, die bayrischen Pfalzlautern, -Simmern, -Zweibrücken und -Veldenz, weiter das kurtrierische Prüm, das bischöflich speyerische Weißenburg, die einzigen Voten von Basel, Lüttich und Stablo (geistliche Bank) und das würt- tembergische Mömpelgard (Montbéliard), Arenberg und Salm (weltliche Bank), also 13 katholische gegen ein protestantisches — bis zu einer Entscheidung von Kaiser und Reich um Verhaltensmaßregeln über die Weiterführung der österreichischen Stimmen44). Da die darauf erfolgte Weisung 43) „ ... qu’en conformité des principes formellement établis au congrés de Rastadt, l’Empire sera tenu de donner aux princes héréditoires, qui se trouvent dépossédés ä la rive gauche du Rhin, un dédommagement, qui sera pris dans le sein du dit Empire, suivant les arrangemans qui, d’aprés ces bases, seront ultérieurement déterminés“ (Leist, a. a. O., S. 6, Anhang). — Zycha, a. a. O., S. 72. —• Srbik, a. a. O., S. 15 bzw. 148: „In Lunéville trat 1801 der Kaiser das linke Rheinufer ohne Ermächtigung durch das Reich an Frankreich ab ...“, dagegen S c h u 1 te, a. a. 0., S. 259: „Der Kaiser schloß zu Lune- ville (Februar 1801) für Österreich und das Reich Frieden. Dieses ratifizierte den Frieden alsbald.“ 44) StK., Regensburg, österr. Gesandtschaft, Berichte, Fasz. 237, fol. 219—226. — Vgl. auch Tabelle im Anhang, Nr. 4. Fahnenberg übersieht die 18*