Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 15. (1962)

WINTER, Otto Friedrich: Österreichische Pläne zur Neuformierung des Reichstages 1801–1806

Österreichische Pläne zur Neuformierung des Reichstages 1801—1806 2 65 weltlichen Besitzergreifer über; mit der Schaffung von 53 neuen Stimmen stieg die Gesamtzahl nun auf 132 und zwar 77 protestantischen gegenüber 54 katholischen“ (= 131, !). Demgegenüber fußt die Darstellung Schultes18 *) auf dem tatsächlich gegebenen Verhältnis der Kurstimmen von 4 : 6, wenn man auch der daraus abgeleiteten Folgerung: „Hätte noch eine Kaiserwahl stattgefunden, so wäre schwerlich noch ein katholischer Habsburger erkoren worden“, im Hinblick auf die spätere Stellung Österreichs als Präsidial­macht des Deutschen Bundes nicht unbedingt zustimmen wird. Das Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte von Schröder 1<J) gibt die Zusammensetzung des Reichsfürstenrates vor Beginn des französischen Revolutionskrieges an mit 100 Stimmen, 37 geistlichen und 63 weltlichen (unter letzteren „befanden sich 39 altfürstliche, 9 von säkularisierten ehe­mals geistlichen Fürstentümern und 13 neufürstliche“; = 61, ! — statt 39 gehörte 37). Zycha20) übergeht mit der Feststellung: „Der Reichsfür­stenrat zählte schließlich gemäß dem letzten Aufrufzettel 100 Stimmen, davon 35 geistliche (einschließlich des Hoch- und Deutschmeisters und Johan­nitermeisters), 59 weltliche Virilstimmen, 2 geistliche und 4 weltliche Kuriatstimmen“ die Entwicklung nach dem Frieden von Lunéville, ebenso wie Planitz21), während Hartung22) („ ... Die Protestanten besaßen jetzt das Übergewicht auf dem Reichstag“) mit dieser knappen Feststellung ge­rade noch das Resultat derselben zur Kenntnis nimmt. Ähnlich urteilt Forsthoff23): „Zwar machte man den Versuch, die untergegangenen Digni­täten und reichsstandschaftlichen Rechte in anderer Hand wieder aufleben zu lassen. Man schuf für Hessen-Kassel, Württemberg, Baden und das säkularisierte Fürstbistum (!) Salzburg neue Kurwürden. Auch die Zusam­mensetzung der Kurien wurde neu geregelt. Aber die Hoffnung, den mor­schen Bau des Reiches auf diese Weise halten zu können, trog.“ Feine schließlich spricht dem Reichstag politische Bedeutung schon für die zweite Hälfte des 18. Jahrhunderts fast völlig ab, wenn er auch erwähnt, daß Friedrich II. von Preußen 1766 die Komitialgesandtschaft „nur einem beson­ders tüchtigen Mann anvertrauen“ wollte24), und schreibt zu den Jahren is) Schulte A., Der deutsche Staat, Verfassung, Macht und Grenzen 919—1914, Stuttgart-Berlin 1933, S. 261 f. 19) Schröder R., Lehrbuch der deutschen Redhtsgeschiehte, 6., verbes­serte Auflage, fortgeführt von E. Freiherr von Künßberg, Berlin-Leipzig 1922, S. 906. Die Angaben beruhen auf Zeumer, a. a. O., Nr. 220. 20) Zycha A., Deutsche Rechtsgeschichte der Neuzeit, 2. Auflage, Marburg/ Lahn 1949, S. 48. 21) Planitz H., Deutsche Rechtsgeschichte, Graz 1950, S. 214 f. 22) Hartung F„ Deutsche Verfassungsgeschichte vom 15. Jahrhundert bis zur Gegenwart, 5., neubearbeitete Auflage, Stuttgart 1950, S. 168. 2S) Forsthoff E., Deutsche Verfassungsgeschichte der Neuzeit. Rechts­wissenschaftliche Grundrisse, herausgegeben von Otto Koellreutter, Berlin 1940, S. 43. 24) Feine H. E., Zur Verfassungsentwicklung des Heil. Rom. Reiches seit dem westfälischen Frieden, Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechts-

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