Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 15. (1962)
JUHÁSZ, Koloman: Kirchliche Zustände im Banat in der Mitte des 18. Jahrhunderts
Kirchliche Zustände im Banat in der Mitte des 18. Jahrhunderts 237 so solle der Bischof befugt sein, wenn die Umstände darnach bestehen, denselben zu suspendieren und mittlerweile einen anderen dahin anzustellen, die völlige Amotio aber hat causa cognita von hier (Hofkammer) aus zu beschehen“ n). Über die Stolagebühren: „Die Jura stolae sind entweder aufzuheben, oder doch auf ein gar geringeres herabzusetzen und die diesfalls zwischen den Bischof und der Administration concertierende Ordnung ad ratificandum heraufzuschicken“. „Die Wohnung nebst einen Garten ist einem jeden zu verschaffen, desgleichen eine sichere Quantität an Getreude und Holz“ 11 12). Wegen der großen Ausdehnung („Weitschiichtigkeit“) ist in K rase h o w a eine „Residenz“ für drei Jesuitenpatres wie auch in der Clis- sura zu errichten. Dementsprechend muß hier auch die Dotation erhöht werden13). In Neu-Palanka versahen die Pfarrseelsorge Kapuzinerpatres. Diese wünschten aber, das Kloster „nicht mehr zu beziehen“. Die Hofkammer überließ deshalb dem Bischof „seinen Vorschlag oder anher, (d. h. der Hofkammer nach Wien), oder der Administration zu Temesvár einzuschicken, wie solche Bestellung zu beschehen habe und wie viel Vica- rien (d. h. Hilfsgeistliche) den dahin anzustellenden Pfarrer beizugeben sind?“ 14).In den ausgebreiteten „weitschichtigen“ Pfarren, wo der Pfarrer die Seelsorge allein auszuüben nicht imstande ist, sollen „V i c a r e“ (d. h. Kooperatoren, Hilfsgeistliche, Kapläne) angestellt werden. Auf diesen Vorschlag des Bischofs bestimmte die Hofkammer, der Bischof möge in dieser Angelegenheit „mit der Administration sich verabreden“ 15). Der Bischof hat mit der Administration sich geeinigt, „daß jeder Pfarrer solle wenigstens Sonntags das Wort Gottes predigen, die Kinder-Lehren aber sowohl Sonn- als Feiertags halten, die Knesen (d. h. weltliche Gemeindevorsteher) haben ihnen an Hand zu gehen, daß die Pfarrkinder sich fleißig dabei einfinden“ 16). „In größeren Orten sollen immerdar einige der Landessprache kundige Ordenspriester sein, um in solche gleich die Teutsch in der teutschen Sprache predigen und den Catechismum halten zu können, so beides Sonn- und Feiertag an denen Orten, wo es nötig ermessen wird, zu beschehen hat“ 17). Auf Vorschlag des Bischofs verordnete die Hofkammer: „Catechismi sollen in der teutschen und der Landessprache sumptibus principis (zu Kosten des Aerars) gedruckt und in jeder Behausung zwei oder drei Exemplaria gratis ausgeteilt, auch jedem Kloster, Missionarien und Pfarrern ein Vorrat von demselben zugestellt werden“ 18). 11) Punkt 8. 12) Punkt 9. 13) Punkt 10. n) Punkt 12. is) Punkt 13. 13) Punkt 14. 17) Punkt 15. is) Punkt 16.