Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 15. (1962)

KÁLLAY, István: Zur Verwaltungsgeschichte der freien königlichen ungarischen Städte im 17. und 18. Jahrhundert

190 István Kállay weniger als 60 Gulden Wert betrafen, konnten mündlich erledigt werden, aber auch in diesem Falle wurden sie kurz protokolliert44). Der Stadtrat achtete sehr streng auf seine Autorität. Der Stadtrat belegte die den Magistrat Verleumdenden mit Strafen. Z. B. 1765 wurde Imre Füster in Stuhlweißenburg wegen „unschicklicher Wörter gegen den Magistrat“ zum Kerker verurteilt45). Noch viel strenger fiel die Auf­wiegelung oder die Unruhestiftung gegen den Magistrat oder gegen die Anordnungen der Hofkammer ins Gewicht. 1694 wurde ein Bürger von Stuhlweißenburg wegen desselben Deliktes zum Pranger verurteilt und ihm öffentlich gedroht, daß ihm bei nächster geringster Übertretung sein Vermögen konfisziert, er aber aus der Stadt ausgewiesen werden wird46). Die Mitglieder des Rates und die Angestellten der Stadt mußten die Amts­geheimnisse bewahren, im widrigen Falle konnten sie ihres Amtes ent­hoben werden 47). Die meisten Städte besaßen neben dem Inneren auch einen Äußeren Rat. Die Anzahl der Äußeren Ratsmitglieder war verschieden; ihre Rechte waren sehr beschränkt. Der Äußere Rat spielte in den Ratswahlen eine Rolle; er tagte einmal im Monat oder Vierteljahr und fungierte als Rat­geber in wirtschaftlichen und finanziellen Angelegenheiten48). Mehr Rechte hatte die „Genannte Kommunität“ (Electa Communitas). Sie wurde aus der ganzen Bürgerschaft abgeordnet und spielte eine sehr wichtige Rolle in den Ratswahlen. Sie durfte die Durchführung der Magi­stratsanordnungen weder verhindern, noch unter den Bürgern Stimmung gegen dieselben machen. Sie sollte lieber ihre Ausführungen unterstüt­zen49). Die Electa Communitas nahm an der Aufstellung der Statuten teil und beaufsichtigte die Einkommen und Rechte der Stadt. Die Mitglieder der Electa Communitas amtierten lebenslänglich, wie die Mitglieder des Inneren Rates 50). An ihrer Spitze stand der „Vormund“ (Tribunus plebis), der an den Ratssitzungen — wenn die ganze Bürgerschaft betreffende Sachen auf der Tagesordnung standen — teilnahm. Obgleich die Electa Communitas papiermäßig viel Recht hatte, hing deren Geltungmachung von den inneren Kraftverhältnissen der Stadt ab. Es gab sehr viele Strei­tigkeiten zwischen dem Magistrat und der Electa Communitas. Es kam sehr 44) Stadtarchiv Stuhlweißenburg. Acta politica et juridica. Fasz. 1771. Nr. 271. 1771. 14. V. 45) Ebenda. Ratsprotokoll. 1765. S. 392. 1765. 8. II. Ein ähnlicher Fall Un­garisches Staatsarchiv, Cancellaria. Cons. Reg. Loc. 1768. Nr. 114. Extractus causarum 1767. Stuhlweißenburg. 46) Juhász, Közlemények Székesfehérvár 1848 előtti közigazgatásából. Székes- fehérvár 1931. S. 229. u) Stadtarchiv Stuhlweißenburg, Ratsprotokoll 1753. 21. III. 48) Szávay Gyula, Győr. Győr 1896. B. I. S. 78—80. 49) Hofkammerarchiv. Ung. Camerale. Civitatensia. Fasz. 3. 1756. 26. III. Beilage Nr. 10. 1755. 3. VII. 50) Steeger, B. II. S. 121.

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