Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 15. (1962)

SPRUNCK, Alphonse: Prinz Eugen als Generalstatthalter der österreichischen Niederlande

Prinz Eugen als Generalstatthalter der österreichischen Niederlande 117 allzu nachgiebig zu sein und vor allem die wirtschaftliche Entwicklung seiner neuen Provinzen mit allen Mitteln zu fördern. Mit den Vorschlägen von Prié zur Bildung einer besonderen Kasse aus den Einnahmen der Zölle und einer andern zur Besoldung der Truppen war der Prinz einver­standen. Die vom Generalstatthalter und dem bevollmächtigten Minister vor­geschlagene Neuerung an der Regierung der Niederlande wurde durch eine kaiserliche Ordonanz vom 29. März 1718 durchgeführt. Nach Pirenne 6) war diese Maßnahme ein schwerer Mißgriff Karls VI., da bald zwischen dem neuen Staatsrat und Prié Konflikte entstanden. Dieser verlangte im August 1718, der Präsident des Staatsrates müsse ihm einen genauen Be­richt zusenden über die Sitzungen, an denen er selbst nicht teilnehmen konnte; Eugen empfahl dem Kaiser am folgenden 9. September, gegen die dreiste Haltung einiger Ratsmitglieder strenge vorzugehen. Im August 1718 sandte Prié an den Prinzen einen Bericht über die Forderung der drei adeligen Mitglieder dieses Rates. Diese verlangten, alle Fragen müß­ten durch Stimmenmehrheit entschieden werden. Auch bei der Abwesenheit des bevollmächtigten Ministers sollten sie sich versammeln dürfen; in die­sem Falle sollte das älteste Mitglied den Vorsitz führen. Nach der Ansicht des Prinzen waren solche Vorschläge gegen die Autorität des Kaisers ge­richtet. Er schlug deshalb diesem vor, kategorisch zu erklären, die nunmehr vereinigten drei Räte Karls V., der Staatsrat, der Privatrat und der Finanz­rat dürften zusammen keine weiteren Befugnisse haben, als vorher jeder einzelne von ihnen; die Mitglieder müßten die früheren Bestimmungen und Anweisungen befolgen, ohne selbst Neuerungen einzuführen. Schon vor seiner Abreise zur Armee hatte Eugen den Kaiser gebeten, zu verordnen, die Mitglieder seines obersten Hofrates sollten vor denen der Räte in den einzelnen Provinzen den Vorrang haben. In einem andern Schreiben vom 5. Oktober 1718 schlug Eugen dem Kaiser vor, den Mitgliedern des Brüsseler Staatsrates zu verbieten, ohne Erlaubnis des bevollmächtigten Ministers den Sitzungen fern zu bleiben. Beim Te Deum für die Geburt der späteren Kaiserin Maria Theresia waren zwischen den Adeligen und den Rechtsgelehrten des niederländischen Staats­rates Rangstreitigkeiten entstanden; das Urteil über das Vorrecht einer der beiden Parteien wollte der Prinz dem Monarchen überlassen. Am 11. Mai 1720, beim Anlaß der Trauerfeierlichkeiten für die Kaiserinwitwe Eleonore, riet er ihm, die adeligen und die bürgerlichen Mitglieder dieses Rates sollten bei solchen Gelegenheiten in der Kirche getrennt sitzen; auch sollten die Bischöfe aufgefordert werden, in Zukunft solchen Feiern bei­zuwohnen. 6) Pirenne, S. 104 f. Gachard: Histoire de Belgique au commencement du XVIIIe. Siede, S. 427—435. Durch ein kaiserliches Patent vom 19. September 1725 wurden der Privatrat und der Finanzrat wieder hergestellt. Pirenne, S. 113.

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