Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 15. (1962)

GALL, Franz: Palatinatsverleihungen an italienische Universitäten und Gelehrte Gesellschaften 1530–1653

Palatinatsverleihungen an ital. Universitäten und Gelehrte Gesellschaften 99 im Genüsse der üblichen großen Universitätsprivilegien standen, natur­gemäß des vermehrten kaiserlichen Schutzes 54). Die älteste Palatinatsverleihung für eine gelehrte Institution in Ita­lien scheint zu Bologna am 15. Februar 1530 55) für die Universität (Gymnasium) dieser Stadt vorgenommen worden zu sein. In einem großen Privileg bestätigte Kaiser Karl V. der Universität alle von früheren Kai­sern und Königen erhaltenen Privilegien und verlieh ihr, sowohl für das päpstliche, als auch für das kaiserliche Collegium juris, die Hofpfalz- grafenwürde mit der „facultas creandi notarios seu tabelliones et judices ordinarios“, die „dignitas equestris“ für alle Mitglieder, die Berechtigung, Uneheliche zu legitimieren, Unehrliche zu dispensieren und Minderjährige für volljährig zu erklären. Den vollen Sieg der „nobilitas moralis“ 56) stellt wohl jener Punkt des Privilegs dar, in dem der Universität gestattet wird, die an ihr kreierten Doktoren mit der Dignität und den Insignien der „Equites aurati Sacri Romani Imperii“ auszustatten 57). Noch im selben Jahr erhielt dann das Collegium der Rechts­gelehrten zu Reggio ein Palatinat. Mit dem am 21. März 1530 ausgestellten Diplom verlieh Kaiser Karl V. unter Beziehung auf seine von den Römischen Imperatoren übernommene Verpflichtung für die Ausbrei­tung der Studien, insbesondere in den hervorragendsten Städten des Rei­ches, zu sorgen, dem „celebris Jurisperitorum Collegii Rhegiensis“ die „potestas creandi doctores in utroque jure“ und insbesondere den „prio­ribus collegii jurisperitorum“ die „Licentia creandi notarios publicos seu tabelliones et judices ordinarios“, „bastardos“ zu legitimieren, Unehrliche zu dispensieren und Volljährigkeitserklärungen auszustellen 58). Aus der Kanzlei desselben Kaisers stammt auch das undatierte Kon­zept 59 *) für eine Palatinatsverleihung an das Collegium Jurisperi­torum Mediolani. Da das Formular desselben den Diplomen für Bologna und Reggio überaus nahe steht, wird man diese Verleihung wohl ebenfalls in die Zeit um 1530 setzen dürfen. Auch dieses Konzept enthält die „facultas creandi doctores et notarios“, wie auch die Bewilligung Uneheliche zu legitimieren, Unhehrliche ehrlich zu machen und Volljährig­keitserklärungen auszustellen °°). Sicherer sind die Nachrichten wieder über die Palatinatsverleihung an das Collegium philosophorum et medicorum zu Reg­54) Kaufmann a. a. 0. 1, 1897, S. 232 ff. 55) L. Gross, Reichsregister Karls V., 1930, N. 4307. 56) Vgl. o. Anm. 22. 57) Originalkonzept im Allgemeinen Verwaltungsarchiv, Abt. Adelsarchiv: Reichsakten fase. 338, FB 181. Text der Urkunde: Beil. I. 58) Abschrift im Allgemeinen Verwaltungsarchiv, Abt. Adelsarchiv: Reichs­akten fase. 338, E. St. 368. 59) Die Erdition der Reichsregister von L. Gross (vgl. o. Anm. 55) enthält keinerlei Hinweis. «o) Adelsarchiv: Reichsakten fase. 338, FB 722.

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