Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 14. (1961) - Festschrift für Gebhard Rath zum 60. Geburtstag
WALDSTEIN-WARTENBERG, Berthold: Das Privileg König Philipps für die Herren von Arco
Das Privileg König Philipps für die Herren von Arco 453 Aus der Tatsache, daß der arcoische Familienbesitz bis zum Jahre 1211 in Gesamthandverwaltung stand, geht hervor, daß die Erwähnung von Ulrichs jüngerem Bruder Friedrich im königlichen Privileg auf keiner Interpolation beruhen muß, wie H. Voltelini meint. Zwischen den beiden Brüdern muß allerdings ein ziemlich großer Altersunterschied bestanden haben. Während Ulrich der Jüngere vom Jahre 1181 an in den Urkunden erscheint28) und sich im Jahre 1200 vermählte, wird sein jüngerer Bruder Friedrich erstmalig 1205 29) genannt. Im Jahre 1211 war er zwar schon älter als 14 Jahre, jedoch noch nicht 25 Jahre alt, weshalb er noch mindestens bis zum Jahre 1213 der Mitwirkung seines Vetters Albert Mittifocus als Kurator bedurfte30). Erst um das Jahr 1220 vermählte er sich und starb mit Hinterlassung von acht Kindern im Jahre 1237. Wohl wird Friedrich vor dem Jahre 1210 in keiner bischöflichen Belehnungsurkunde erwähnt, doch da der Besitz in ungeteilter Hand verwaltet wurde und Ulrich darüber hinaus als Vormund und Kurator seines Bruders handeln konnte, genügte es, wenn er allein die Rechtsgeschäfte vollzog. Im königlichen Privileg mußte sein Name jedoch genannt werden. Schließlich seien noch die Befugnisse gewisser Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit erwähnt, für deren Ausübung wiederum einige Belege aus dem 13. Jhd. beigebracht werden können. Schon H. Voltelini meint31), daß „die Verleihung missatischer Rechte an die Arcos durch König Philipp denkbar wäre,“ obwohl er anschließend mangels Nachweisen und auf Grund der falschen Vorstellung, daß die Arcos schon im Zeitpunkt der Verleihung des königlichen Privilegs der bischöflichen Ministerialität angehörten, auch diese Bestimmung als Fälschung erklärt. Schon zur Zeit der Staufer waren ähnliche Rechte an Große und Städte verliehen worden, wofür H. Voltelini 32) einige Belege anführt. Von den den Brüdern im Diplom verliehenen Recht, der Bestellung von Vormundschaften und Kuratoren für Minderjährige für alle Rechtsstreitigkeiten, der Emanzipation und Verträgen von Minderjährigen ihre Zustimmung zu erteilen, läßt sich die Ernennung von Vormunden nachweisen. Aus dem Jahre 1269 ist eine Urkunde erhalten 33), nach der ein gewißer im Rendenatal wohnhafter Delaidusdem Heinrich Soga von Arco schwört, aus dem Erbgut seiner Nichten nichts zu veräußern, noch dieselben ohne Einwilligung Heinrichs Soga, dessen Gerichtsbarkeit er zu unterstehen bekennt, zu verheiraten. Vermutlich ging diesem Versprechen des Delaidus seine Ernennung zum Vormund der genannten Nichten voraus. Deutlich spricht jedoch eine andere Urkunde: In einer Zeugenbefragung über die Gerichtsbarkeit der Herren von Arco aus dem 28) Tiroler UB I Nr. 398. 29) Mantua, Busta 9. 30) Mantua, Busta 9; in dieser Urkunde wird Albert allerdings nur mehr als Zeuge zugezogen. 31) A. a. O., S. 251. 32) Ebenda. 33) Mantua, Busta 10.