Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 14. (1961) - Festschrift für Gebhard Rath zum 60. Geburtstag

WALDSTEIN-WARTENBERG, Berthold: Das Privileg König Philipps für die Herren von Arco

454 Berthold Waldstein-Wartenberg Jahre 1313 sagt der Zeuge Bartolinus, der aus Storo stammte, aus, Ulrich Pancera (f 1283) hätte ihm seinen Onkel zum Vormund gegeben34). Weder im Rendenatal noch in Storo hatten die Arcos jedoch in der Mitte des 13. Jhd. gastaldische Rechte erhalten, weshalb diese Rechtshandlung nur auf Grund des Privileges von König Philipp ausgeübt werden konnte. Schließlich sei noch ein drittes Beispiel genannt: 1332 hatte der Notar Thebaldus aus Arco testamentarisch seiner Gattin und dem Notar Petrus die Vormund­schaft über seine Tochter übertragen. Am 24. Mai 1332 wird ihnen nun die Führung der Vormundschaft durch Nikolaus von Arco gestattet35). Hier mußte sich Nikolaus jedoch nicht auf das durch König Philipp verliehene Recht gestützt haben, denn seit 1327 war er bischöflicher Kapitän in der Pfarre Arco. Hans Voltelini hatte diese Verfügungen nicht nur deshalb als Fälschung erklärt, weil ihm die oben genannten Fälle nicht bekannt waren, sondern weil er von der irrigen Meinung ausging, daß die Herren von Arco stets der bischöflichen Ministerialität angehört hätten. Er ging hierbei von einer im Codex Wangianus aufgenommenen Urkunde von 1210 aus36), in der Ulrich von Arco tatsächlich als Ministeriale des Hochstiftes den Lehens­eid schwört. Das hier ausgesprochene Verbot der hohen Gerichtsbarkeit, meinte er, sei auf Grund einer Anmaßung dieser Rechte durch Ulrich von Arco erfolgt. Wenn wir aber die Lehenseide früherer Urkunden betrachten, werden wir die Feststellung machen müssen, daß Ulrich bis zum Jahre 1210 dem edelfreien Stand angehörte, d. h. mit Recht die hohe Gerichtsbarkeit ausgeübt hatte. Schon in der ersten Belehnungsurkunde von 1186 37) schwören die Brüder Ulrich und Friedrich, — letzterer war der Vater des im königlichen Privileg genannten Brüderpaares — dem Bischof „nobiliter et libere“ den Lehenseid, worauf sie den bei freien Leihen üblichen Belehnungskuß er­halten. Die nächste Belehnung betrifft bereits Friedrichs Sohn Ulrich d. J., der am 2. November 1198 von Bischof Konrad mit seinen Stiftslehen be­lehnt wurde. Im Gegensatz zu den meisten Belehnungsurkunden dieser Zeit wird hier der Eid nicht nur kurz vermerkt, sondern genauer beschrieben. Demnach schwört Ulrich, seinen Lehensherrn und dessen Besitzungen gegen alle Personen, mit Ausnahme gegen den Kaiser, dessen Vasall er ist, zu schützen, auf Befehl des Bischofs in der Vasallencurie Recht zu finden, die Feinde des Bischofs weder durch Rat noch durch Tat zu unterstützen und schließlich die erhaltenen Stiftslehen gegen feindliche Überfälle zu schüt­zen38). Der Inhalt dieses Lehenseides deckt sich vollkommen mit jenem, der in den libri feudorum aufgenommen wurde39). 34) Arco-Archiv Adldorf, Niederbayern. 35) Orig. Mantua, Busta 12. 36) F. r. A. II/5 Nr. 88. 3?) A. Franco a. a. O., S. 19. 38) Ebenda S. 145. 39) R. Lehmann: Das langobardische Lehensrecht S. 120 f.

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