Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 14. (1961) - Festschrift für Gebhard Rath zum 60. Geburtstag

SANTIFALLER, Leo: Daz ist der gelt ze Guvedaun. Ein Tiroler landesfürstliches Urbar aus dem Anfang des 14. Jahrhunderts

346 Leo Santifaller und h sowie das Maiuskel-/. Abkürzungen werden sehr zahlreich verwendet. Die folgenden Hände d, e, f und g schreiben meist gotische Minuskel, doch vereinzelt auch gotische Kursive. Der Kodex hat einen älteren Pergament-Umschlag in der Blattgröße der Handschrift. Das Pergment zeigt südliche Herstellungsart und enthält ein Notariatsinstrument des Jacobus filius Chűnradi de Porta superiori in Bo- zano imperiali auctoritate notarius vom Jahre 1326 Ende Februar. Die erste Seite des Umschlages ist oben in der Mitte mit einem Zettel aus weißem Papier versehen, der die Aufschrift trägt „Urbar-Buch der Gülten zu Gufi- daun 1302“ — und links unten steht ebenfalls auf weißem Papier die Be- 190; Zeichnung — nach freundlicher Mitteilung des Haus-, Hof- und Staats- 95 archivs hat beide Zettel der Archivbeamte Josef Rosner 3) in den Jahren 1830—1840 geschrieben. In späterer Zeit wurde die Handschrift in Halb­leinen gebunden und mit zwei Archiv-Signaturen versehen. 2. Das Alter der Handschrift Als Entstehungszeit unserer Handschrift B (Hand a) gibt Boehm in seinem Verzeichnis der Handschriften des Haus-, Hof- und Staatsarchivs das Jahr c. 1306 an. Diese Angabe haben Kaser und Santifaller in ihren Verzeichnissen übernommen. Nach dem Jahre 1288, als dem von Zingerle erschlossenen Entstehungs­jahr des Meinhard’schen Gesamturbars (A) kann als terminus post quem für die Entstehungszeit unserer Handschrift B, die ja eine Abschrift von A ist, zunächst das Jahr 1302 gelten; dieses Jahr, das in A unter n. 226 als Nachtrag von erster Hand erscheint, ist in B im ursprünglichen Text von erster Hand unter n. 222 eingetragen. Das Jahr 1302 als Entstehungs­zeit des Kodex wird auf dem in der Zeit zwischen 1830—40 auf dem Um­schlag angebrachten Titel angegeben. Als weiterer terminus post quem ist das Jahr 1306 festzustellen; dieses Jahr ist in A als Nachtrag von Hand e unter n. 1 verzeichnet; in B steht zwar nicht die Jahresangabe, wohl aber der sachliche Inhalt der lateinischen Eintragung in A von erster Hand, und zwar in deutscher Sprache; auf Grund dieser Eintragung hat wohl Boehm das Alter der Handschrift mit c. 1306 angegeben. Nun findet sich in A als Nachtrag zu n. 5 von Hand e die Verleihung von 2 Höfen an Heinrich Propst von Völkermarkt, des chängs schriber. Zin­gerle stellt S. 14 fest, daß Hand e bis zum Jahre 1312 Nachträge in A ge­schrieben habe. Da nun in B dieser Nachtrag fehlt, so wäre daher anzu­nehmen, daß die Herstellung der Abschrift B vor der Eintragung dieses Nachtrages von der Hand e in A erfolgt ist — daß also das Jahr 1312 terminus ante quem für die Entstehung unserer Handschrift B wäre. Da s) Vgl. über ihn Bittner, Gesamtinventar 1. c. 1, S. 123 ff.

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