Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 13. (1960)
JÄGER-SUNSTENAU, Hanns: Über das Archiv der Stadt Klosterneuburg
Österreich 517 A 1, A 2 usw. bezeichnet, die Bücher mit B 1, B 2 usw. Die einzelnen Kartons bzw. Bände erhalten dann nach der Hauptzahl eine laufende Subnummer. In die mit „A“ bezeichneten Kartons sind auch die Urkunden an erster Stelle einbezogen. Von diesen wurde jede in ein großes Kuvert gelegt, so daß sie nicht mehr vielfach gefaltet, sondern höchstens mit einem Bug lagern. Auf den Kuverts sind Signaturzettel im Format 4,5 X 4,5 cm mit dem Vordruck „Archiv der Stadt Klosterneuburg“ und Tuscheaufschrift der Urkundennummer aufgeklebt. Dieselben Signaturzettel, 4,5 X 4,5 cm, wurden für die Bücher verwendet. Soweit deren Rücken breit genug sind, wurden die Signaturzettel hier aufgeklebt, in den anderen Fällen im linken Obereck des Vorderdeckels. Bei diesen Bänden ist die Signatur auf einem schmalen, dem Rücken aufgeklebten Zettel wiederholt, so daß alle in die Stellagen eingestellten Handschriften nach dem Verzeichnis ohne Herausnehmen gefunden werden können. Die Schmalseite der Kartons trägt ebenfalls einen mit der Archivbezeichnung vorgedruckten Signaturzettel von 13 X 20 cm mit einem kleinen Quadrat im linken Untereck für die Signatur; zum Beispiel „A 5—1“. Das übrige Feld dient zur Inhaltsangabe in Tuscheschrift. Die Einrichtung der Stellagen ist derart vorgesehen, daß zwei Kartons aufeinandergelegt werden. Ein Versuch, auch diejenigen Akten der Stadtverwaltung, die 1850 an das Landesgericht abgeliefert werden mußten, wieder für das Archiv zu gewinnen, ist leider fehlgeschlagen. Diese Akten der Klostemeuburger Zivil- und Kriminalgerichtsbarkeit gelangten nämlich nach 1920 an das niederösterreichische Landesarchiv und von diesem 1939 infolge der Eingemeindung Klosterneuburgs an das Archiv der Stadt Wien. Seit 1954 gehören sie wieder dem niederösterreichischen Landesarchiv. Ein Teil der Justizakten wurde seinerzeit nicht abgeliefert und befindet sich daher im Archiv der Stadt Klosterneuburg Es wäre nun wünschenswert, sämtliche Akten hier zu vereinigen. Ein diesbezügliches Ansuchen wurde aber am 8. Oktober 1957 durch das niederösterreichische Landesarchiv mit dem Hinweis auf § 176 (3) der „Geo“ 20) abgelehnt. Dort wird verordnet, daß die Gerichte auszuscheidende Akten nur dem zuständigen Landesarchiv, nicht aber „anderen Stellen, zum Beispiel Museen, heimatkundlichen Vereinen usw.“ ohne ausdrückliche Einwilligung durch das Bundesministerium für Justiz übergeben dürfen. Ob sich diese Verordnung überhaupt auf Akten beziehen kann, die bereits vor der Errichtung der staatlichen Gerichte (1850) bei den damaligen Patrimonialgerichten entstanden sind, ist wohl fraglich. Ebenso wäre zu prüfen, ob die Überlassung solcher Akten an ein unter der Aufsicht des Landesarchivs stehendes, gut eingerichtetes Stadtarchiv nicht ohneweiters möglich wäre. Jedenfalls wollte die wünschenswerte Vereinigung der zusammengehörigen, in zwei Archiven getrennt gelagerten Aktenreihen nicht gelingen. Diesen Schönheitsfehler ausgenommen, präsentiert sich das Archiv der Stadt Klosterneuburg heute mit 328 Kartons von 15 cm Höhe, in denen die Urkunden und Akten untergebracht sind, 726 Handschriften und rund 20) Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz, in der Fassung vom 9. Mai 1951, BGBl. Nr. 264.