Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 13. (1960)
BRUSATTI, Alois: Unternehmensfinanzierung und Privatkredit im österreichischen Vormärz
Unternehmensfinanzierung und Privatkredit im österr. Vormärz 367 liehe Hofkanzlei lege überhaupt auf diese Angelegenheit nicht den Wert, den sie verdient. Für den Standpunkt der Industrialzwecke, des allgemeinen Kapitalverkehrs und mittelbar des Staatskredits ist die gesetzliche Regelung der Industrialvereine von höchster Wichtigkeit, da diese Vereine eine tief eingreifende Bewegung auf alle Zweige der Industrie ausüben, die bei zweckmäßiger Leitung die gedeihlichsten, sowie bei mißbräuchlicher Richtung die ungünstigsten Wirkungen erzeugen kann.“ Auf Grund dieses Schreibens kam es dann doch zu intensiveren Beratungen 107), deren Ergebnis das „Regulativ für bestimmte Vereine in ihrem Verhältnis zur Staatsverwaltung“ war108). Das Regulativ umfaßte zwar auch andere Vereine als die Aktiengesellschaften (so z. B. wissenschaftliche und künstlerische Vereine und auch die nicht auf Aktienbasis errichteten Gesellschaften für Verkehrs-, Versicherungs-, Versorgungs-, Rentenunternehmungen und Sparkassen), aber es ist doch das erste Aktiengesellschaftsgesetz ; so erfolgte im § 2 eine Definition der Unternehmung, die auf Ausgabe von Aktien auf gebaut wurde. Der § 12 bringt dann die Spezialbestimmungen für „Actien-Gesellschaften“, die auf den oben-erwähnten Entwurf der Hofkammer aufbaut. Der § 13 sagt aus, daß „die Concession oder Zulassung nur die Bewilligung zur Errichtung des Vereins“ in sich schließt, und „die Teilnehmer haben sich selbst die erforderliche Überzeugung zu verschaffen, daß die Einrichtung des Unternehmens und die zur Erreichung des beabsichtigten Zwecks gewählten Mittel entsprechend seien“. Nach dem § 15 bleibt es „der Staatsverwaltung Vorbehalten, in die Geschäftsgebarung jedes Vereins Einsicht zu nehmen“. Und im § 16 wird die Generalversammlung der Aktieninhaber ausdrücklich vorgeschrieben. Ausdrücklich ausgenommen werden von solchen Vereinen die Bergwerksunternehmungen, womit eine Entwicklung, die die Prinzipien der Aktiengesellschaften auch auf Bergwerken anzuwenden anfing, unterbrochen wurde; erst später sollte in Österreich, zum Unterschied von Deutschland, es auch im Bergwesen zu einer der Handelsgesellschaften angenäherten Form kommen. Auch nach dieser ersten gesetzlichen Formgebung stand der Bahnbau weiterhin im Vordergrund des Kapitalinteresses und es wurde den staatlichen Behörden, auch der den wirtschaftlichen Gegebenheiten aufgeschlossener gegenüberstehenden Hofkammer, manchmal unheimlich, wenn sie feststellen mußten, wie überraschend schnell einzelne Leute sich bemühten, Geld in Aktien anzulegen. „Es ist bekannt, welcher Schwindel bei den Eisen- bahn-Actiengeschäften nicht nur Capitalisten, Handelsleute, sondern auch Menschen, die wenig oder nichts besitzen, daher leicht alles wagen, ergriffen hat und sie unaufhaltsam zum Äußersten treibt ...“ 108). Aber als Graf * 109 * io?) FA: 7903 ex 1841. los) HKD vom 5. November 1843. 109) FA: 7430 ex 1845; der Vortrag wurde von Hofrat Bürgermeister ausgearbeitet und fand vollinhaltlich die Zustimmung Kübecks.