Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 13. (1960)

BRUSATTI, Alois: Unternehmensfinanzierung und Privatkredit im österreichischen Vormärz

366 Alois Brusatti Damit war einem Teil solcher Aktiengesellschaften eine Norm gegeben, deren Ausweitung auf Nicht-Eisenbahnbetrieben etwas langsam vor sich ging. Die Initiative lag wieder bei der Hofkammer und diese Hofstelle sollte sogar zunächst die Vorgesetzte Stelle für alle Aktiengesellschaften werden, wie dies ein Handbillet des Kaisers an Hofkammerpräsident Eich­hoff bekanntgab 103). Die Hofkammer arbeitet daraufhin auch die ersten Entwürfe für ein Aktienvereinsgesetz aus, nachdem der § 9 des Vereinsgesetzes 104) für be­stimmte Gesellschaften, darunter auch für die Aktiengesellschaft, eine spezielle Verhandlung Vorbehalten worden war. Der vom Hofrat Burge- meister ausgearbeitete Entwurf unterschied sich in manchem von den Intentionen der Hofkanzlei; auf jeden Fall wurde zum erstenmal die „ge­sellschaftlichen Vereine in ihren Beziehungen zu der Staatsverwaltung und in ihren privatrechtlichen Beziehungen gegenüber anderen Personen und ihren eigenen Mitgliedern“ untersucht. Grundsätzlich soll die Errichtung von Vereinen und Privatgesellschaften dem freien Einverständnis der Be­teiligten überlassen bleiben, sofern nicht bestimmte Gesetze oder notwen­dige wirtschaftliche Konzessionen dagegen sprechen. Die liberale Anschau­ung der Hofkammer trat bei den Paragraphen über die Aktiengesellschaf­ten zu tage; der Entwurf schlug vor, „daß bei den Konstitutionen der Aktiengesellschaften von Seite der Staatsverwaltung kein Einfluß zu neh­men sei“, sofern die Aktiengesellschaft von der Hofstelle ihr vorläufiges Privileg erhalten habe. Die einzige Einschränkung machte die Hofkammer insofern, als Aktienscheine ebensowenig wie Aktien-Interimsscheine oder Promessen auf den Überbringer ausgefertigt werden dürfen, sondern sie müßten auf einen bestimmten Namen ausgestellt sein105 *). Da die Hofkanzlei auf Antwort warten ließ, ergriff die Hofkammer ein Jahr später wieder die Initiative108). Das Großhandlungshaus Arnstein & Eskeles hatte für den Bahnbau von Brescia nach Bergamo ohne Genehmi­gung Promessen ausgegeben; die Hof justizstelle sah darin eine Verletzung der Gesetze. In ihrem Gutachten darüber wies aber die Hofkammer nach, daß dies nur passieren hatte können, weil Vorschriften für Statuten von Staats wegen fehlen; „schließlich“ — so führte der Referent aus — „wollen Aktionäre, bevor sie in eine Gesellschaft eintreten, genau wissen, welche Bedingungen sie dort erwarten und nicht in Angst schweben, daß sich nach ihrem Eintritt auf einmal alles ändern werde“. Die Hofkanzlei, so wurde weiter bemerkt, säume mit diesen gesetzlichen Arbeiten. „Ich darf Euer Exzellenz nicht unbemerkt lassen“, heißt es in der Note der Hofkammer an die Hofkanzlei: „daß es mir scheint, die löb­i°3) Vom 3. Jänner 1840, FA: 60 ex 1840. 101) HKD vom 6. August 1840. 105) FA: 4495 ex 1840. 10°) FA: 5880 ex 1841.

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