Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 12. (1959)
WALDSTEIN-WARTENBERG, Berthold: Die Grundherrschaft der Herren von Arco bis zu ihrer Erhebung zur Grafschaft im Jahre 1413
50 Berthold Waldstein-Wartenberg eigener Falkenmeister nachweisen, dem die Betreuung der auf der Burg Arco gehaltenen Falken und Sperber anvertraut war. Der Verwalter mußte für diese Tiere Rindfleisch und gelegentlich sogar Eier einkaufen 300). Der Falkenmeister und der Jäger erhielten ihr Gehalt in Geld und Schuhen 301). Ähnliche Jagdrechte wie in Arco werden die Grundherren in allen Gemeinden gehabt haben, in denen sie über größere Besitzungen verfügten. Läßt sich doch in Tirol die Jagd ebenso wie die Fischerei schon im 10. Jhd. als Pertinenz von adeligen Grundstücken nachweisen 302). Ausdrücklich erwähnt wird das Jagdrecht in den Gemeinden Arco, Bono und Condino im Jahre 125 3 303). Gemeinsam mit dem Jagdrecht wird in diesen Urkunden auch jeweils das Wasserrecht und das Weiderecht für Groß- und Kleinvieh genannt, woraus zu entnehmen ist, daß es sich hierbei um die Aufzählung von Allmendrechten in den betreffenden Gemeinden handelt. Bei diesen genannten Besitzrechten handelt es sich um Güter, die von Riprand von Arco an Ezzelino bzw. Sodeger von Tito verkauft wurden, doch ist es nicht zu bezweifeln, daß die gleichen Rechte ebenfalls als Pertinenz zu den übrigen Besitzungen, die dem Geschlecht damals verblieben, gehörten. Stand doch das Allmendrecht im engsten Zusammenhang mit den im Laufe des 12. und 13. Jhd. errichteten Viehhöfen (Schwaigen)304). Von diesen Höfen besaßen die Herren von Arco nachweislich einen in der Pfarre Condino (Lardaro) und mehrere im Ledrotal 305 *). Mit dem Jagdrecht kam auch das Fischereirecht des Sarcaflusses in den Besitz der Herren von Arco. Das auf das ganze Fürstbistum Trient sich beziehende Fischereiregal hatten die Bischöfe vermutlich schon mit der Verleihung der Grafschaft 1004 bzw. 1027 vom deutschen König erhalten308). Im 13. Jhd. war dieses Recht allmählich infolge Belehnungen an die Großen des Landes gelangt. Es beinhaltete das Recht der Hege und des Fischens in einem bestimmten Bereich des Flußgebietes 307). Auch die Arcos werden wahrscheinlich durch Belehnung die Fischerei in der Sarca erhalten haben, doch nicht die ganze Fischerei des Flusses, sondern nur das Recht von einem Ufer aus zu fischen. Die andere Seite blieb dem Bischof erhalten 308). Als es 1291 zwischen den Herren und der Gemeinde Dro zu einem Streit über die Fischerei kam, wurde durch Zeugen festgestellt, daß den Arcos das Recht der Fischerei in diesem Fluß von einem bei Levolcho liegenden Felsen, der gleichzeitig als Grenzstein 300) Trient, Biblioteca comunale, Sammlung Segala, 20. Bd., fol. 27, sub 6. Jänner und 10. Feber. 304) Ebda, sub 14. und 20. Oktober. :iol>) o. Stolz: Gewässerkunde von Tirol, Schlernschriften, 32. Bd., S. 345. 303) Mantua, Busta 9. 3°4) O. Stolz: Die Schwaighöfe von Tirol, S. 40. 300) Siehe oben S. 38. 308) O. Stolz: Geschichtskunde der Gewässer Tirols, S. 346. 307) Ebda, S. 345. 3°8) Vgl. Urk.: 1339 Dez. 31, A. Franco: Privilegia, S. 72 ff.