Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 12. (1959)

PILLICH, Walter: Kunstregesten aus den Hofparteienprotokollen des Obersthofmeisteramtes von 1638–1780

Rezensionen 531 aber die Aufklärung unter „Geistesfreiheit“ hauptsächlich die Freiheit der Kritik an feudalen Einrichtungen und die freie Verbreitung der auf­klärerischen Ideen verstand, so zeigte es sich bald, daß es auch unter Josef II. derlei natürlich nicht gab und daß sich nur der Akzent der alten Bücherzensur aus dem kirchlichen Bereich in den politischen verschoben hatte. „Als Hauptaufgabe der Zensur galt nicht mehr die Reinerhaltung der Religionslehre und die Bekämpfung der Literatur Andersgläubiger, son­dern die Wahrung der Staatsinteressen“ (S. 17). Eine staatliche Zensur erlaubte alles, solange es der Allgemeinheit nicht schadete, und hielt hintan, was dieser abträglich war. Josefs II. Zensurreform zentralisierte und ver­staatlichte mit einem Schlag die bisher an Länderkommissionen verteilte Zensurgewalt und erneuerte zugleich die Grundsätze, die ihrem Wirken zugrunde gelegt werden sollten. Sie machte seinem Wollen alle Ehre. Heißt es doch in seinen „Grund-Regeln zur Bestimmung einer ordentlichen künf­tigen Bücher-Censur“ unter anderem, daß Kritiken ungestraft treffen kön­nen, wen sie wollen, „vom Landesfürsten an bis zum untersten“. Ganze Werke oder periodische Schriften brauchten wegen einzelner anstößiger Stellen nicht verboten werden. Rein wissenschaftliche Schriften wollte der Kaiser überhaupt ohne jede Untersuchung passieren lassen. Zensur und Revision sollten sich nur auf die zum öffentlichen Verkauf bestimmten Bücher erstrecken. Alle Werke „von einiger Bedeutung, und welche auf die Gelehrsamkeit, Studium und Religion einen wesentlichen Einfluß hätten“, waren mit dem Attestat eines Gelehrten zu versehen, „daß nichts wider die Religion, gute Sitten und Landes Gesetze darinnen enthalten“, und alles demnach der gesunden Vernunft angemessen wäre (S. 21). Der alte Kaunitz begrüßte das kaiserliche Projekt mit Enthusiasmus. Die bis­herige übertriebene Strenge der Bücherzensur, rief er, habe nichts erreicht, dafür aber der National-Aufklärung und dem Fortgang der Wissenschaften sehr geschadet. Die neue Ordnung sei eine Wohltat für die vaterländische Literatur, die der Regierung auch auswärts zum Ruhm gereichen werde. Da Josef die Zensur in ihrer Ganzheit für ein Politikum hielt, nahm er diese Machtsphäre völlig für den Staat in Anspruch, was zunächst die Kirche auf den Plan rief. Denn nicht das kleinste Gebet durfte ohne staat­liche Erlaubnis gedruckt werden. Verbotene Stellen wurden dabei rigoros überklebt. Doch gab es auch in anderen Lagern begreiflicherweise Gegner, zumal die Haltung des Kaisers hier wie bei allen seinen Handlungen „eine sonderbare Mischung von Liberalität und Kasernendisziplin“ darstellt (S. 36). Den einzelnen Verordnungen fehlte oft die klare und einheitliche ideologische Basis. Nicht umsonst nimmt sein Zensurexperiment eine Mittel­stellung zwischen der früheren kirchlichen und der späteren Polizei-Zensur ein. Daraus erklärt sich ihr stark pädagogischer Zug, aber auch die be­wußte Reduzierung auf eine höhere Führung, die sich auf die Bekämpfung des Gefährlichen beschränkte. Die alte Wiener Zensurhofkommission wurde 1781 zwar noch einmal reorganisiert, so daß sie nach den Worten des Kaisers „eine ganz neue“ wurde. Doch hob Josef sie schon im folgenden Jahr gänzlich auf und übertrug ihre Aufgaben der Studienhofkommission, die nun Zensur- und Studienhofkommission hieß, in ihrem Wirkungskreis aber vorläufig auf die böhmisch-österreichischen Erbländer beschränkt 34*

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