Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 12. (1959)
PILLICH, Walter: Kunstregesten aus den Hofparteienprotokollen des Obersthofmeisteramtes von 1638–1780
Österreich 469 Ferdinand III.). Sigmund Graf Dietrichstein ist schriftlich erinnert worden, daß von den Anfertigungskosten des Kupfersarges die Königin von Polen, verwitwete Herzogin von Lothringen, die eine Hälfte und Graf Hamilton für Kurpfalz die andere Hälfte des vereinbarten Gesamtbetrages von 575 Gulden zu bezahlen haben. — f. 116 v — 117 r. 129 1693 Juli 28. Aufnahme des Franz Joseph König, Edelsteinschneider, und die darüber entstandenen Kompetenzstreitigkeiten zwischen Obersthofmeister und Oberstkämmerer. Das Obersthofmeisteramt führt Klage darüber, daß der jetzige Oberstkämmerer nach Ableben des Edelsteinschneiders Pietro Pan- dolfini dem Franz Joseph König ein Drekret als Edelsteinschneider gegeben hat. Nun zeigt sich, daß Pandolfini vom Obersthofmeister Johann Maximilian Grafen von Lamberg am 31. Dezember 1677 aufgenommen und die Besoldung verordnet wurde (siehe nro. 83) und sogar ein Intimat an die Oberösterreichische Hofkanzlei für die Überbringung seiner Instrumente (siehe nro. 85) ergangen sei. Am 18. September 1678 wurde dem Pandolfini ein Gehilfe, Andreas Gross, durch das Obersthofmeisteramt laut Hofparteienprotokoll (siehe nro. 89) beigegeben. Da der Kaiser, zweifellos durch andere wichtige Geschäfte beeinflußt, nicht darauf achten konnte, durch wen diese Aufnahme in den Hofstaat erfolgte, muß erwähnt werden, daß für König 600 Gulden Besoldung, 150 Gulden Quartiergeld und 150 Gulden für „Smirli Diamanten“ und andere Erfordernisse sowie für 2 Taglöhner bis 150 Gulden jährlich — abzüglich des Lohnes an Sonn- und Feiertagen — ausgeworfen wurden. Dagegen erhielt Pandolfini vom Obersthofmeister nur 600 Gulden jährliche Besoldung nebst Hofquartier (siehe nro. 83 und 84). Da bei den gegenwärtigen schweren Zeiten, in denen die Bestallungen eher zu verringern als um 450 Gulden zu erhöhen seien, muß, ohne zu wissen, was den Kaiser zu dieser Besoldungserhöhung bewogen hat, erwähnt werden, daß diese Angelegenheit in den Bereich des Obersthofmeisteramtes falle und auch bisher Hofkünstler wie Korallenschneider, Edelsteinschneider, Kupferstecher, Seidensticker, Juweliere und andere von diesem auf genommen wurden. Es sei daher nicht diskutabel, daß König mittels Dekret des Oberstkämmereramtes der Titel des Hofedelsteinschneiders verliehen wurde. Wenn König erst jetzt zum Kammeredelsteinschneider ernannt werde, wäre dies eine Kränkung des Obersthofmeisters, da seinem Hofstab und seiner Jurisdiktion eine Person grundlos entzogen wurde. Der Kaiser wird daher gebeten, soche Vorfälle, die sich in kurzer Zeit schon öfters ereigneten, in Zukunft nicht zuzulassen. Der Obersthofmeister meine, diesen Bericht dem Kaiser schuldig zu sein und er könne nicht Stillschweigen, weil er dieses Vorgehen nicht verdient habe. Im übrigen würde sich der Obersthofmeister auch nicht in andere Hofämter einmengen und sich so, wie es beim früheren Oberstkämmerer der Fall war, in Streitfällen mit dem Oberstkämmerer nach Genehmigung des Kaisers einigen. Res.: Wenn Pandolfini die Verordnung vom Obersthofmeister gehabt habe, solle es auch jetzt so bleiben. Wenn König mehr Besoldung als sein Vorgänger habe, sei erwähnt, daß Pandolfini außer den 600 Gulden Jahresbesoldung vom Hofzahlamt die weitere Besoldung durch das Kammerzahlamt erhielt, wozu die Verordnung vom Oberstkämmereramt ergehen könne. Es wäre dem Kaiser recht, wenn das Mißverständnis zwischen dem Obersthofmeister- und dem Oberstkämmereramt beigelegt werden könnte. — f. 145 r — 148 v. 130 1693 August 19, Wien-Favorita. Der Kaiser teilt dem Obersthofmeister mit, daß er die Kompetenzstreitigkeiten betreffend die Aufnahme des Franz Joseph König, Edelsteinschnei