Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 11. (1958)

MARX, Julius: Die amtlichen Verbotslisten. Neue Beiträge zur Geschichte der österreichischen Zensur im Vormärz

Die amtlichen Verbotslisten 461 Wenn man will, kann man an deren Beginn das Dekret der Polizeihofstelle vom 6. Feber 1836 setzen, das die Formel „damnatur nec erga .schedam" wieder allgemein vorschreibt. Wenn wir uns nun den im Faszikel 80 des Notenwechsels der Staats­kanzlei mit der Polizei fehlenden 24 Akten185) zuwenden, so sollen zunächst die 18 Stücke des Jahres 1838 besprochen werden,165 166). Eine oberflächliche Zählung 167 168) ergibt hier 411 Verbote auf Druckwerke. Beschlagnahmen finden sich keine, hingegen Sehedenverweigerungen, und zwar auf vier deutsche, drei polnische und zwei französische Schriften. Unter den nicht erlaubten Erscheinungen auf dem Büchermärkte beschäf­tigten sich 55 mit der Kölner Angelegenheit, desgleichen ein Dutzend nur beschränkt zugelassenen; nicht mitgezählt wurden hier alle Zeitungen, Zeitschriften, Kirehenblätter sowie die Abhandlungen über den Hermesia- nismus 188), weil bei ihnen ein Bezug auf die Kölner Wirren nur nach Ein­sichtnahme möglich wäre. Die Mehrzahl dieser Werke entfällt auf die Mai- und Juniverzeichnisse. Drei Schriften befassen sich mit den Ziller­taler Inklinanten169), einige Verbote oder Beschränkungen betreffen Auseinandersetzungen mit dem hannoverischen Verfassungsstreit, darunter befinden sich die anderseitig besprochenen Arbeiten des Germanisten Wurm170) und „Über die Idee der Universität“. Zur gleichfalls bereits 165) Ebd., S. 151, Fußnote 5: 38 1/1 bis IX/2, also 18 Stücke; ferner 37 VIII/2, 42 III/l, 44 IV/2, 46 X/2, 47 1/1 u. IX/1. 16e) U n i v.-A., Consistorialsakten de anno 1838. Die Zensurlisten (37 XII/2—38 XII/1) sind hier nicht besonders gelegt, sondern mit anderen Akten vermengt. Einzelne sind in Mantelnoten eingelegt, die den Betreff und die Erledigung der Universität tragen, während bei den übrigen die Erledigung am Schlüsse vermerkt ist; die Listen sind daher fast durchwegs datiert. Das erste Verzeichnis, also 37 XII/2 ist im Faszikel VIII. mit Nr. 11 bezeichnet, daher ergibt sich folgende Reihung ad 11: Nr. 15, 60 (Jänner); 127, 149 (Feber): 168, 204 (März); 304, 335 (April); 378, 424 (Mai); 440, 456 (Juni); 460, 483 (Juli); 526, 563 (Aug.); 568, 600 (Sept.); 609, 661 (Okt.); 697, 758 (Nov.); 774 (Dez., 1. Hälfte). 167) Über die Schwierigkeiten einer genauen Zählung: Marx, a. a. O., S. 184. 168) Die Schrift des Pastors Klövekorn — vgl. Marx, Zensur d. Kanzl. Mettem., S. 225 f. — ist nicht in den Listen. Wenn man trotz Metternichs Entscheid das Dezisum gemildert hätte, wäre es ein der sonst eingehaltenen Übung gänzlich widerstreitender Einzelfall. 169 ) 38 1/1, VIII/2 und IX/2. In letzterer ist das gleiche Werk zweimal angeführt, einmal unter Damnatur, einmal unter erga schedam, hier mit dem Nachsatz /N. B. Ist mit Damnatur erledigt/. 170) Marx, a. a. O., S. 193. Die hier angezogene Schrift, die die Staats­kanzlei Wurm zuschrieb, findet sich ohne Autorenangabe sowohl bei Kayser als auch in der Liste 38 1/2. Die bei Marx (Fußnote 73), S. 193, angeführten anderen Schriften sind in 38 II/2 enthalten; alle hatten erga schedam. Angefügt

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