Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 11. (1958)
BLAAS, Richard: Das kaiserliche Auditoriat bei der Sacra Rota Romana
Das kaiserliche Auditoriat bei der Sacra Rota Romana 115 wiederum mit der Leitung der österreichischen diplomatischen Mission in Rom betraut war, versuchte die 1807 von ihm geführten Verhandlungen zu rekonstruieren, was ihm nur unvollständig gelang, da er bei seiner 1809 erzwungenen Abreise aus Rom den Großteil seiner Akten verbrennen mußte 309). Der ihm wohl von berufener Seite zusammengestellte kurze Abriß der Geschichte der Rota und der Art und Weise der Zusammensetzung ihres Richterkollegiums sollte der Staatskanzlei in Wien die neuen Möglichkeiten vor Augen führen, die sich Österreich nach dem Erwerb von Mailand und Venedig hinsichtlich der Besetzung der Richterposten an der Rota boten; denn nach dem bisher sanktionierten Verteilungsschlüssel der Rotaposten hätte Österreich nunmehr neben dem ihm für das Kaiserreich zugestandenen auch noch einen zweiten und dritten Posten aus den Ernennungsrechten Mailands und Venedigs besetzen und damit ein für die Unparteilichkeit des höchsten kirchlichen Gerichtshofes für die Kurie kaum tragbares Übergewicht erlangen können310). — Das Nominationsrecht Venedigs wurde, wie bereits erwähnt, wohl auch aus diesem Grunde bald darauf vom Papste annulliert und anderweitig vergeben310“). — Staatskanzler Metternich, dem an der Neubesetzung des Auditorpostens und dessen Sicherung für Österreich im Interesse der Stärkung des österreichischen Einflusses in Rom sehr viel gelegen war, griff in seiner an Lebzeltern gerichteten Instruktion vom 10. Dezember 1814 311) direkt auf die Verhandlungen von 1807 zurück, deren Aktenniederschlag ihm ja vorlag. Aus dem damaligen Schriftverkehr deduzierte er ganz klar, daß die Kurie 1807 s’est decidée á consentir que S. M. ait en sa qualité d’Empereur d’Autriche la nomination d’un Auditeur de Rote comme il l’avoit eue auparavant en qualité d’Empereur d’Allemagne. Die Installierung des 1807 bereits ernannten österreichischen Auditors, die damals wegen der widrigen Zeitumstände nur ausgesetzt worden war, sollte jetzt ohne Verzögerung durchgeführt werden, da der damals ernannte Auditor Odescalchi auch weiterhin das Vertrauen des Kaisers genieße. Von einer Erneuerung oder Neuausstellung des Präsentationsschreibens ist keine Rede mehr. Die Ernennung gilt bereits als vollzogen und über das Ernennungsrecht wird am besten überhaupt nicht mehr diskutiert. Die diesbezüglichen Rechte 309) St. K. Rom, Auditoriat, Bericht Lebzelterns vom 24. August 1814: Cependant si ma mémoire ne me trahit pas, la Lettre de nomination de Sa Majesté avoit été regue par le Pape, mais II avoit hésité ä y répondre et ä lui donner cours, parcequ’il s’agissoit d’aprés Lui d’intervertir Vordre de la Rote, accordant a l’Empereur d’Autriche une nomination dönt Sa Majesté n’avoit pas joui en cette qualité. 310) Auf das Venedig zustehende Ernennungsrecht hatte bereits im Jahre 1803 Graf Kevenhüller in seinem Bericht vom 31. Dezember hingewiesen und Vorschläge für dessen Ausübung unterbreitet und 1804 war auch das Mailand gewährte Ernennungsrecht einer Prüfung unterzogen worden. Vgl. St. K. Rom, Berichte 1803 und Weisungen 1804. 310a) s. h. oben S. 48. 311) St. K. Rom, Auditoriat, Weisung Metternichs an Lebzeltern. 8*