Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 10. (1957)
NECK, Rudolf: Österreich und die Osmanen. Stand und Probleme der historischen Forschung
Rezensionen 527 H e 1 b 1 i n g Ernst C., Österreichische Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte. Ein Lehrbuch für Studierende. Rechts- und Staatswissenschaften, hgg. von A. Merkl, A. Verdross, K. Wolff, 13, Wien Springer-Verlag 1956. XVI + 552 Seiten. Ganzleinen S 228.—. Das neuerschienene Lehrbuch Hs. zur österreichischen Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte, entstanden aus der Notwendigkeit, einen Studienbehelf für die Studierenden der Rechts- und Staatswissenschaften an den österreichischen Universitäten zu schaffen, stellt eine Fortbildung des von Luschin, Bachmann, Huber-Dopsch ausgebildeten Typus der österreichischen Reichs- und Rechtsgeschichte dar. Es muß gleich eingangs betont werden, daß dieses Werk den Rahmen eines Lehrbuches weit übersteigt, daß es als rechtsgeschichtliches Handbuch zu einem sehr wichtigen Hilfsmittel in der Hand des Juristen, Historikers und Politikers werden kann. In bewußter Beschränkung auf Verfassung und Verwaltung und die Rechtsquellen wird hier die Rechtsbildumg in ihrer geschichtlichen Dynamik dargestellt. Der Verfasser behandelt in wohlausgewogenen Kapiteln, chronologisch in 12 Abschnitte gegliedert, die Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts in Österreich von den mittelalterlichen Anfängen bis zur Wiederherstellung Österreichs im April 1945. Die Staatsbildung ging im Mittelalter in den Ländern vor sich. H. zeigt die Entstehung der österreichischen Stammländer, der deutschen Erblande des Hauses Österreich und der mit ihnen lange Jahrhunderte verbundenen Länder der böhmischen und der ungarischen Krone in eigenen Abschnitten. Die Geschichte Böhmens und Ungarns fand jeweils Berücksichtigung, soweit es die Verflechtung der Geschicke dieser Länder mit den österreichischen Stamm- ländem erfordert. Das Werden der Länder als historisch-politischen Individualitäten, Landesfürstentum und Ständewesen, der Weg zum Absolutismus und zum modernen Staat, der Aufbau eines staatlichen Verwaltungsapparates als Zentral-, mittlere und Lokalverwaltung fanden unter starker Berücksichtigung der außerrechtlichen Faktoren, deren keine rechtsgeschichtliche Darstellung entraten kann, eine eingehende Behandlung. Hier dürfte wohl die ausführliche Darstellung des Thronfolgerechtes, der Hausordnungen, des Privilegium minus, sowie der Verwaltungsreformen Maria Theresias und ihrer Nachfolger und des vormärzlichen Polizeistaates hervorzuheben sein, denen eigene Abschnitte gewidmet sind. Die Problematik der österreichisch-ungarischen Monarchie, ihre verfassungsrechtliche Gestalt und ihr Verwaltungsapparat, wobei in der Darstellung der Institutionen naturgemäß das Schwergewicht auf den im Reichsrat vertretenen Königreichen und Ländern liegt, leiten über zu den letzten Kapiteln, in denen Zeitgeschichte behandelt wird. Die letzten Kapitel zeigen die politischen Spannungen, die Dynamik unserer Gegenwart, sie zeigen aber auch die in unserer Bundesverfassung fortwirkenden Kräfte der Vergangenheit, etwa das Staatsgrundgesetz von 1867 über die bürgerlichen Rechte, das in die Bundesverfassung rezipiert worden ist. Fragen wie die bezüglich der Identität oder Nichtidentität der 2. Republik mit dem Österreich des 13. März 1938 konnten nur gestreift werden, ebenso die Frage der immerwährenden Neutralität Österreichs, sie sind dem Grundriß über das geltende Verfassungsrecht Vorbehalten. Entsprechend dem Charakter der