Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 10. (1957)

WAGNER, Hans: Das Reisejournal des Grafen Seckendorff vom 15. Juli bis zum 26. August 1730

204 Hans Wagner 1726 nicht ursach habe, gegen dem kayßer oder dem reichshoffrath sich zu beschwehren und würde er vor einen malhonnet homme passiren, wenn er von der parthey anjezt abgienge. An der Jülich- und Bergischen suc­cession habe er keine praetension, solange die jetzigen churfürsten aus dem hauß Pfaltz lebeten, hernach würde er mit Gottes hülff schon bekom­men, was ihm von Gott und rechts wegen zustünde. Vom reich separirte er sich in ewigkeit nicht und wenn die Sevillanische alliirten Luxenbourg oder am Rhein attaquiren wollten, so stünde seine gantze macht zu des kayßers und reichs diensten. Diejenige reichsstände, welche alsdenn nicht wollten ihr contingent dazu geben, müste mann mit der erst über den hauffen werffen und sie obligiren, die Waffen niederzulegen. Levenöhr habe hierauf geantworthet, ein großer herr müße an seiner parole nicht so sehr gebunden seyn, sondern sein interessé und vortheil suchen, wo er könnte. Dergleichen gelegenheit, etwas zu profitiren, ereignete sich nicht alle tage und wenn der kayßerliche hoff würde seine conditiones machen können, dörffte er vielleicht nicht so gewißenhafft seyn als er, der könig, wäre. Seine, des königs, antworth seye geweßen, daß er lieber wolte, daß andere an ihrer parole manquireten als er selbst. In ewigkeit würde er sich von der kayserlichen freundschafft nicht trennen laßen. Der general Seckendorff hatt dieße standhaffte antworth sehr applaudiret, anbey aber dem könig gebührend vorgestellet, daß, was Levenöhr thäte, alles durch Hotham oder vielleicht von seinen eigenen ministers ihm an handen ge­geben würde, theils den könig zwischen zweyn stühln niedersetzen zu machen, theils aber auch zu erforschen, ob der könig mit ihro kayßerlichen mayestet wegen Jülich und Bergen einige tractaten, wie aller orthen aus- gestreuet würde, errichtet34). Daß mann von seithen der Sevillanischen alliirten und sonderlich von Dänemark und Hanover den könig durch die acquisition zweyer so ansehnlicher fürstenthümer als Jülich und Bergen annoch mächtiger machen wolte, davon würden ihro mayestet den ungrund von selbst erleucht erkennen. Mann setzte aber auch den fall, es geschehe in der that dergleichen versprechen, so würde doch bey der ausführung wegen derer reichsgrundgesezen und andern mächtigen praetendenten an dießen fürstenthümern es mühe und blut kosten, nur einen geringen theil davon würklich zu erhalten, da alsdenn diejenigen, so nun dem könig die hoffnung dazu machten, die ersten mit seyn würden, es dahin zu bringen, daß er nicht allein von Jülich und Bergen nichts erhielte, sondern wohl gar von den seinigen noch etwas verlöhre. Der kayßerliche hoff hingegen hätte um destomehr Ursache, ihro königlicher mayestet standhafftigkeit bey allen gelegenheiten zu erkennen, wenn demselben die nachricht zu­käme, wie genereux sie die vermeintlichen avantagen, so ihnen Levenöhr 34) Der Vertrag von Berlin am 23. XII. 1728, das Bündnis zwischen dem Kai­ser und Preußen, enthielt einen Geheimartikel über die Jülich-Bergische Nach­folge zugunsten Preußens (Ludwig Bittner, Chronologisches Verzeichnis der österreichischen Staatsverträge I, Wien 1903, S. 148, Nr. 782).

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