Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 10. (1957)
BLAAS, Richard: Das Kardinalprotektorat der deutschen und der österreichischen Nation im 18. und 19. Jahrhundert
Das Kardinalprotektorat der deutschen und der österr. Nation im 18. u. 19. Jh. 175 mußte106), verzögerten die Ausfertigung des Beglaubigungsschreibens und des Ernennungsdekretes. Beide Dokumente wurden erst am 13. November 1823 dem Kaiser zur Unterschift vorgelegt. Die Schreiben waren nach „dem Muster derjenigen, welche bei den früheren Ernennungen Statt gehabt haben“, abgefaßt worden107). Als Formular dienten offenbar die für die früheren Reichsprotektoren angefertigten Diplome, denn in der Ernennungsurkunde für Albani wird der bisher von Metternich stets gebrauchte Ausdruck „Protektor der österreichischen Kirchen“ nicht mehr verwendet, sondern einheitlich nur der aus den Vorlagen entnommene und modifizierte Titel „Protector Nationis Austriacae“. Damit wurde freilich ein Nationsbegriff angewendet, der uns heutzutage etwas fremd geworden ist, aber damals einfach die Gesamtheit des österreichischen Kaiserstaates ausdrückte, der in seiner Vielfalt von Völkerschaften, von Nationalitäten im heutigen Sinn, doch noch als eine Reichseinheit verstanden wurde in Analogie zur Reichseinheit des alten Imperiums mit seiner Natio Germanica. Der Titel, Protector Nationis austriacae, ist dafür ein sehr eindrucksvolles und lehrreiches Beispiel. Kardinal Joseph Albani108) überreichte sein Beglaubigungsschreiben als österreichischer Kardinalprotektor am 26. November 1823 dem Papste und trat damit offiziell sein Amt an109). Damit war eine altehrwürdige Institution nach fast zwanzigjähriger Vakanz zu neuem Leben erweckt, die nicht nur, wie man aus der Art und Weise der Berufung Albanis versucht wäre anzunehmen, eine rein politische Zwecklösung war, sondern doch auch in ihrem ursprünglichen Sinn der Interessenvertretung und Wahrung der Rechte der österreichischen Kirchen gewertet und verstanden wurde, wie aus dem Antwortschreiben Metternichs an Albani auf dessen Dankschreiben für die Ernennung hervorgeht. Die Wiederherstellung dieser Würde sollte einerseits dem päpstlichen Stuhle gegenüber eine Geste der Wertschätzung und Verbundenheit sein und andererseits den kirchlichen Angelegenheiten der Monarchie 10°) Bezüglich des von Albani ausgeübten Veto-Rechtes äußerte sich Metternich nachträglich folgendermaßen: L’exclusion formelle donnée par Notre Cabinet au Cardinal Severoli peut avoir été blamé par des gens ignorans ou par la malveillance; mais toute personne éclairée sentira que nous n’avons qu’a nous féliciter de ce que dans ce mérne conclave auquel Sa Majesté débutoit pour la premiere fois en qualité d’Empereur d’Autriche, nous ayons eu 1’occasion d’exercer un droit précieux qui sans cela eut pü nous étre contesté dans la suite“. St. K. Rom, Weisungen, Fasz. 31. Vgl. auch Fr. Engel-Janosi, Zwei Studien zur Geschichte des österreichischen Vetorechtes in Festschrift zur Feier des 200jährigen Bestandes des Haus-, Hof-und Staatsarchivs, II. Bd. S. 283—300. 107) Konzept des Ernennungsdekretes und der Beglaubigung in St. K. Rom, Varia 1823, Fasz. 32. 108) Joseph Albani wurde 1750 in Rom geboren, war von 1794—1800 Nuntius in Wien, wurde 1801 zum Kardinal erhoben. Unter Pius VIII. war er Staatssekretär. 10°) St. K. Rom, Berichte 1823, Fasz. 29, Bericht Appony’s vom 27. Nov.