Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 10. (1957)

BLAAS, Richard: Das Kardinalprotektorat der deutschen und der österreichischen Nation im 18. und 19. Jahrhundert

168 Richard Blaas als politisches Mittel den Zwecken des Staates dienstbar gemacht werden. Die von Lebzeltern angeführte Begründung für die Fortführung des Kardinalprotektorates bildet das Leitmotiv für die ganze folgende Epoche, wenn es um die Beibehaltung beziehungsweise Erneuerung dieser Würde und dieses Amtes geht, denn das Kardinalprotektorat bietet den einen großen Vorteil „D’attacher un Cardinal aux intéréts de la Maison d’Autriche. Quoique les circonstances du jour paroissent en avoir diminué l’importance, cependant comme il n’entraine ä aucun sacrifice l’Auguste Cour, ni la Chambre Aulique, un Cardinal Protecteur ou Comprotecteur reléveroit sa dignité, augmenteroit son influence si négligée et si diminuée et pourroit avec le temps devenir utile“ 80). Dieses Werturteil bleibt auch weiterhin bestimmend und nur unter diesem Gesichtspunkt erschien auch Metternich schließlich die Wiederherstellung des Kardinalprotektorates erstrebenswert und gerechtfertigt. Vorläufig allerdings dachte man nicht daran, die seit dem Tode des Kardinals Hrzan erledigte Stelle neu zu besetzen. Im Jahre 1807 konzen­trierten sich alle Bestrebungen für die Wahrung der alten kaiserlichen Vorrechte darauf, das erledigte Auditoriat möglichst umgehend neu zu besetzen, um dadurch jedwedem Versuch des Rheinbundes, sich als Rechts­nachfolger des römischen Reiches deutscher Nation aufzuspielen, zuvor­zukommen und ein unliebsames Präjudiz für künftige Ansprüche zu ver­meiden. Aber aus eben solchen Gründen, um eine unerwünschte Ein­mischung Napoleons und des Rheinbundes in diese strittige Frage, wobei es ja doch um von der Kurie zugestandene Privilegien ging, zu verhindern, weigerte sich der Papst, das angesprochene Zugeständnis unter den obwal­tenden Umständen zu gewähren81). Der ganze Fragenkomplex der Rechts­nachfolge in den verschiedenen kaiserlichen Prärogativen des alten Reiches mußte späteren Regelungen Vorbehalten bleiben. Im Jahre 1814 konnten diese Probleme dann unter für Österreich wesentlich günstigeren Voraus­setzungen mühelos gelöst werden. Auch das Thema „Kardinalprotektorat“ wurde zu Beginn der großen Neuordnung nach der Rückkehr des Papstes in den Kirchenstaat neuer­lich zur Diskussion gestellt82), aber als minder wichtig entsprechend der so) Ebenda. Diese und fast gleichlautende Wendungen kommen anläßlich der hier noch zu besprechenden Ernennungen österr. Kardinalprotektoren immer wieder vor. 81) Vgl. St. K. Rom, Varia, Auditoriat 1806—1860. In dem langen Streit um die Neubesetzung der Auditorsstelle mußte schließlich der Papst persönlich intervenieren, indem er in einem an den Kaiser gerichteten Schreiben um vor­läufigen Verzicht auf die Besetzung dieser Stelle bat, ohne daß dadurch einer späteren Regelung vorgegriffen werden sollte. Diese Lösung wurde von Wien akzeptiert und die Endregelung einvernehmlich auf später verschoben. 82) Lebzeltern weist in seinem Bericht vom 27. August 1814, Nr. 29, in dem er über die „Nominations qui appartiennent ä l’Auguste Maison d’Autriche'' informiert, auch auf das Recht zur Ernennung eines Kardinalprotektors hin:

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