Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 10. (1957)

BLAAS, Richard: Das Kardinalprotektorat der deutschen und der österreichischen Nation im 18. und 19. Jahrhundert

162 Richard Blaas her ihren besonderen sogenannten Protector zu Rom, den sie aus dem Cardinals Collegio sich wählen. In Folge dieser Gewohnheit bekam der verstorbene Cardinal Albani eben denselben Titel im Jahre 1743, sowohl von Euerer Majestät über allerhöchstdero Staaten, als von des höchstseligen Kaisers Majestät über das Reich. Allein seither scheint die Gesinnung der ersten katholischen Höfe in Ansehung solcher Kronprotektoren verändert zu sein: Frankreich, Spanien und Portugal haben seit einigen Jahren sich keinen mehr gewählt, vermutlich weil diese Höfe eingesehen, daß der Titel eines Kardinals Protectors ihrer Königreiche für sie verkleinerlich, und wegen des großen Gehaltes, womit selbiger begleitet zu sein pflegte, eben so kostbar, als bei beständiger Anwesenheit eines eigenen Botschafters oder Ministers zu Rom, unnütz oder wenigstens ganz unnothwendig ist. Polen, Neapel und Sardinien sind bei dem alten Brauche bisher ge­blieben und haben noch jedes seinen besonderen Kardinal Protector, wie denn eben der Cardinal Alessandro Albani es von Seite des Sardinischen Hofes gewesen ist, und in solcher Eigenschaft von demselben einen ansehn­lichen Gehalt und andere Nutzbarkeiten genossen hat. Es entstehet hiemit die Frage, welchem Beispiele vorgenannter Höfe der kais. königl. zu folgen habe? Allergnädigste Frau! Ich bin allerdings der wiewohl unmaßgebigen Meinung, daß die Ernennung eines Kardinal Protektors über Euerer Majestät Erbländer ganz überflüssig, und daher rathsamer sey, selbige nach dem Beispiele Frankreichs und Spaniens zu unterlassen. Es kann daher Kardinal Hrzan ganz wohl den alten und von kais. Majestät ihm jetzt allergnädigst zugelegten deutschen Protektorats Titel führen, ohne daß auch jener der kais. königl. Erbstaaten wieder erneuert werde, als bey welchem die erstbemerkte Umstände nicht Statt haben. Jedoch hangt auch dieses von Euerer Majestät allerhöchster Ermessung ab“ 5e). Maria Theresia, die so vielen Vorträgen ihres Staatskanzlers ihr Plazet beigefügt hat, bewies in dieser bestimmt nicht wichtigen Frage mehr Sinn für das alte Herkommen als ihr aufgeklärter Minister und ließ sich von seinen Ausführungen nicht umstimmen. Sie vermerkte auf dem Akte ihre Entschließung: „er soll auch den nemblichen Titl von meinen Landen führen wie es vorhin gehalten worden“ 56). So wurde dann auch von der Staatskanzlei bereits am 31. Dezember 1779 das Protektoratsdiplom für die Erblande ausgestellt57) und am 5. Jänner 1780 von der Reichskanzlei jenes für das Reich58). Kardinal Hrzan ver­56) Ebenda. 57) Konzept des Ernennungsdekretes in St. K. Rom, Varia, Fasz. 65. 58) Konzept im Fasz. Protectoratus der Reichshofkanzlei, Konzept der Be­glaubigung in St. K. Rom, Hofkorr. Fasz. 38.

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