Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 7. (1954) – Festgabe zur Hundertjahrfeier des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung

BLAAS, Richard: Die k. k. Agentie für geistliche Angelegenheiten

Die k. k. Agentie für geistliche Angelegenheiten 49 Angelegenheiten wurde so zu einem Instrument des Staatskirchentums und erlangte damit eine gewisse geschichtliche Bedeutung. Diesen Entwicklungsgang für die k. k. Agentie für geistliche Angele­genheiten aufzuzeigen und damit zugleich ihre Geschichte und Organisation kurz zu skizzieren, soll im Folgenden versucht werden. I. Die k. k. Agentie bis 180 6. In der Entwicklung der nationalen Agentien waren die romanischen Länder Spanien und Frankreich, Sardinien und Venedig, vorangegangen, auf deren Beispiel bei der Frage der Einrichtung einer kaiserlichen Agentie immer wieder hingewiesen wird3)- Es ist bezeichnend, daß die Frage der Errichtung einer kaiserlichen Agentie für geistliche Angelegenheiten durch Karl VI. aufgeworfen wurde, der diese Institution in Spanien kennen ge­lernt hatte. Es soll damit nicht behauptet werden, daß die Habsburger als Landesherren und römisch-deutsche Kaiser die Einrichtung der Agenten für geistliche Angelegenheiten nicht gekannt und sich ihrer zur Durch­führung ihrer Geschäfte bei der Kurie bisher nicht bedient hätten, es geht hier nur um den Nachweis des nationalen und staatlichen Charakters die­ser Einrichtung. Karl VI. ernannte zunächst 1714 den Dr. Matteo Ferravilla zum Spedi- zioniere regio für die spanisch-italienischen Besitzungen4 5) und griff den Gedanken einer ähnlichen Einrichtung für die deutschen Erblande und das Reich auf in seiner Instruktion vom 21. April 1717 für den kaiserlichen Botschafter in Rom Graf Johann Wenzel von Gallas. In dieser umfang­reichen Denkschrift führt er unter Punkt 19 aus ®) : Vmb die Beeinträchtigung zu verhüten, welche von seithen der Dataria denen Partheien entweder durch Ansetzung gar zu großer Taxen oder in der Expedition durch Beirückung schädlicher Clausulen villfälltig ge­schehen, thuen sich andre Cronen, und wir auch wegen Italien und Nider- land, uns eines Spedizioniere bedienen, welcher, sobald er in denen Expe­ditionen oder wegen der Tax etwas nachtheiliges vermercket, den Botschaf­ter davon sogleich benachrichtiget, damit diser noch bei zeithen dem Übel abhelfen könne, da sonsten nach geschehener und weg geschickter Expedi­tion solches nit allein schicerer oder gar nit zu hoffen ist, sondern auch die Dataria aus einem eintzigen actu gleich eine Cantzleiregel machet und nach derselben in nachfolgenden Fällen auf gleiche Weise verfahret. Einer solchen Vorsichtigkeit bedörffen auch das Römische Reich und unsere teutsche Erbländer, dahero wir gnädigst verlangen, daß uns der 3) Vgl. Anm. 5, 10, 13, 27. 4) Staatskanzlei, Rom, Spanischer Rat, Fasz. 13. Weisung Karls VI. vom 31. X. 1714. Al Conde de Galasso. Nombrando por expedicionero regio en aquella Corte ä Dr. Matheo Ferravilla. 5) St. K. Rom, Fasz. 131, Weisungen an Gallas. Mitteilungen, Band 7 4

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