Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 7. (1954) – Festgabe zur Hundertjahrfeier des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung
BLAAS, Richard: Die k. k. Agentie für geistliche Angelegenheiten
48 Richard Blaas bigt sein mußten, die Überwachung der auszufertigenden Bullen, Breven und Bescheide hinsichtlich der zu Gunsten ihrer Parteien bestehenden Privilegien, Konkordate, Patronats- und Gewohnheitsrechte, sie übernahmen die Expedition der Geschäftsstücke und die Einhebung und Weiterleitung der Taxen, von denen ein gewisser Prozentsatz ihnen als Propina oder Provision verblieb und ihr eigentliches Geschäft ausmachte. Die in Rom vertretenen Höfe erkannten bald die Vorteile, die ihnen die Institution einer staatlichen nationalen Agentie bot und bedienten sich ihrer für die Wahrung ihrer Patronats- und Ernennungsrechte. Begegnen wir dem Agente regio und dem Spedizioniere regio anfänglich nur fallweise, so wird daraus doch allmählich ein fixes Amt. Der regio spedizioniere z. B. hat das ausschließliche Recht, alle Angelegenheiten, die mit dem königlichen Ernennungsrecht, den Patronatsrechten Zusammenhängen, kurz alle materie regie vor der Datarie zu vertreten, er muß aber vom Datar für dieses Amt qualifiziert und beglaubigt sein. Es kann also auch der königliche Spedizioniere nur aus dem bei der Datarie immatrikulierten und auf die Eignung für dieses Amt überprüften Kollegium der Spedizioniere ausgewählt werden. Die Spedizioniere gelten als Beamte der Datarie. Der Hofagent hingegen ist in erster Linie Beamter der Krone, beauftragt die Geschäfte des Hofes bei den päpstlichen Behörden zu betreiben und zu fördern, auf die Einhaltung der Konkordate, Ernennungs- und Patronatsrechte zu achten, die Tätigkeit des Spedizioniere zu überwachen und dafür zu sorgen, daß sich keine Mißbräuche einschleichen in der Taxbemessung und in der Textierung der Bullen, Breven und Erlässe hinsichtlich der königlichen Prärogativen 2). Die Entwicklung ging nun dahin, daß einerseits die Agenten und Spedi- zionieri auf eine möglichste Erweiterung ihres Geschäftsbereiches bedacht waren — schon wegen der größeren Einnahmen —, andererseits der Hof in der Institution der nationalen Agentie ein taugliches Mittel sah, soweit als möglich sämtliche Rekurse nach Rom unter Kontrolle zu bekommen. Waren anfangs nur die materie regie ausschließlich der königlichen Agentie Vorbehalten und wurde es den nicht darunter fallenden kirchlichen Stellen nur empfohlen, sich der nationalen Agenten zu bedienen, so ging man doch bald sowohl auf Drängen der Agenten als auch aus staatskirchlichen Erwägungen dazu über, den kirchlichen Stellen die Mitwirkung des Agenten zu dekretieren und die Verwendung eines nach freier Wahl gewählten Agenten zu verbieten, indem man einfach allen nicht durch den staatlichen Agenten erwirkten Bullen, Breven und Erlässen die staatliche Sanktionierung durch das Placetum regium verweigerte. Die Agentie für geistliche 2) Die Stellung des Spedizioniere und Agenten wird von Kardinal Albani, k.k. Botschafter in Rom (1746—1779), in seinem an Kaunitz gerichteten Gutachten von 31. V. 1760 dargelegt. Abgedruckt bei Maass F., Der Josephinismus, FRA. II, 71, nr. 3.