Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 6. (1953)

NECK, Rudolf: Zeitgeschichtliche Literatur über Österreich

Rezensionen 509 auch eine Einführung in die Gesetze und Eigenheiten, die Geschichte und die Möglichkeiten ihrer Sprache zu geben. Zwei Kleinigkeiten seien noch angemerkt. Es wäre zur größeren Über­sichtlichkeit vorteilhafter, wenn die den Inhalt der Denkschriften betref­fenden Anmerkungen von den rein sprachkundlichen unterschieden wären; ferner ist von Arneth die Verwechslung der beiden Harrach übernommen worden: S. 30 kann nicht Friedrich August Graf Harrach (gest. 1749), sondern dessen Vater Alois Thomas Raimund (gest. 1742) gemeint sein, der zur Zeit des Regierungsantritts Maria Theresias Konferenzminister war. Auch einige störende Druckfehler wären bei einer nächsten Auflage auszumerzen (z. B. S. 22 Vertrag statt Vortrag). Anna C o r e t h (Wien). Rechts- und Verfassungsgeschichte. Stadtmüller Georg, Geschichte des Völkerrechts. Teil I, Bis zum Wiener Kongreß (1815). Neue Beiträge zur Rechtswissenschaft, hrsgg. von Rein­hart M a u r a c h. Hermann Schroedel Verlag, Hannover 1951, 219 Seiten, 10 Kartenskizzen. Im Gegensatz zu den übrigen Sparten der Rechtsgeschichte, die vielfach seit langem erspießliche Leistungen von zünftigen Historikern aufzuweisen haben, ist die Geschichte des Völkerrechts bisher im wesentlichen eine Sache der Juristen geblieben. Die Vernachlässigung des zwischenstaatlichen Rech­tes gegenüber dem innerstaatlichen macht sich schon geraume Zeit nicht nur in der Rechtsgeschichte im engeren Sinn bemerkbar, sondern auch in der allgemeinen Geschichtswissenschaft besonders der Neuzeit. Die Gründe dafür sind mannigfaltig; Heinrich M i 11 e i s hat in einer seiner letzten Arbeiten (in der Zeitschr. f. Rechtsgeschichte, Germanist. Abt. 67. Bd., 1950, S. 76 ff.) auf einige hingewiesen, die einen echten Notstand der historischen Forschung wenn nicht entschuldigen, so doch erklären. Jeden­falls kann die Geschichte des europäischen Staatensystems seit dem späten Mittelalter, die Entwicklung der internationalen Beziehungen seit dem Beginn des globalen Zeitalters im 19. Jahrhundert ohne Berücksichtigung der völkerrechtlichen Praxis und Theorie nicht befriedigend behandelt wer­den, wie umgekehrt jede historische Darstellung des Völkerrechts auf die „langweilige Blut- und Dreckchronik der Machtstaatsgeschichte“ (Stadt­müller, S. 5) angewiesen ist. Hinzu kommt noch, daß auch von juristischer Seite selbst nur wenige eigenständige Gesamtdarstellungen vorliegen (in Deutschland zuletzt die von Arthur Wegner), während in den kurzen Abrissen juristischer Handbücher nur die Entwicklung des modernen Völkerrechts, die Antike aber überhaupt nicht behandelt wird. Wie notwendig eine echte historische Darstellung ist, beweist u. a. auch die letzte große Arbeit von Carl Schmitt, die glänzend, aber eigenwillig ein wichtiges völkerrechtliches Teilgebiet behandelt und seitens der Geschichtsforschung mit selbständigen Ergebnis­sen aufwartende Kritik erwarten ließe. Der vorliegende erste Band von St. versucht daher einem grundsätz­lichen Anliegen der historischen Wissenschaften zu entsprechen und man kann — wie bei seinem Werk über Südosteuropa — wieder von einer Pionier­

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